Internetgeschwindigkeit
Ihr Internet ist zu langsam? Wir unterstützen Sie mit unseren Nachweisverfahren im Festnetz und im Mobilfunk.
Die Bundesnetzagentur stellt für das Festnetz und den Mobilfunk ein verbindliches Nachweisverfahren zur Verfügung, damit Sie prüfen können, ob Sie tatsächlich die vertraglich vereinbarte Internetgeschwindigkeit nutzen können.
Weichen die Ergebnisse der Messungen erheblich von den vertraglich vereinbarten Internetgeschwindigkeiten ab (Minderleistung), dann haben Sie gegenüber Ihrem Anbieter ein Minderungs- oder Sonderkündigungsrecht. Diese Rechte müssen Sie direkt gegenüber Ihrem Anbieter geltend machen. Wichtig: Sie müssen dafür das Messprotokoll vorlegen.
Mobilfunk
Die Bundesnetzagentur hat festgelegt, ab wann eine erhebliche Abweichung der gemessenen von der vertraglich vereinbarten geschätzten maximalen Internetgeschwindigkeit vorliegt und damit die Feststellung einer Minderleistung gerechtfertigt ist.
Allgemeinverfügung (Verfügung Nr. 35/2026) (pdf / 2 MB) vom 15. April 2026 / mit Wirkung ab dem 20. April 2026
Im Rahmen der Breitbandmessung stellt Ihnen die Bundesnetzagentur die kostenfreie App "Nachweisverfahren Mobilfunk" zur Überprüfung der vertraglich vereinbarten geschätzten maximalen Geschwindigkeit zur Verfügung. Mittels einer Messkampagne können Sie die tatsächlich erreichten Geschwindigkeiten Ihres Internetanschlusses im Up- und Download ermitteln. Diese können Sie mit der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeit vergleichen.
In dieser Handreichung (pdf / 134 KB) sind die wesentlichen Vorgaben des Nachweisverfahrens, die Sie im Rahmen der Messungen berücksichtigen müssen, ausführlich und anschaulich beschrieben.
Für einen rechtssicheren Nachweis muss die Messung wie folgt durchgeführt werden:
Wie führe ich die Messungen durch?
- Bitte führen Sie maximal 30 Messungen (Messkampagne) innerhalb von 14 Tagen nach dem Start der Messkampagne durch.
- Bitte messen Sie an maximal fünf unterschiedlichen Messtagen.
- Bitte führen Sie pro Messtag maximal sechs Messungen durch.
- Bei allen Messungen eines Messtages müssen grundsätzlich mindestens 5 Minuten Abstand eingehalten werden.
- Zwischen der dritten und vierten Messung eines Messtages muss ein größerer Abstand von mindestens drei Stunden eingehalten werden.
- Beachten Sie die technischen Hinweise zur Durchführung der Messungen.
Diese sind in der Handreichung (pdf / 134 KB) beschrieben.
Wann liegt eine Abweichung vor?
Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit liegt bei Mobilfunk-Internetzugängen im Down- und/oder Upload vor,
- wenn nicht an mindestens drei von fünf Messtagen jeweils mindestens einmal folgende Werte erreicht werden:
- 25 Prozent der jeweils für den Down-/Upload vertraglich vereinbarten geschätzten maximalen Geschwindigkeit in Gebieten mit hoher Haushaltsdichte,
- 15 Prozent der jeweils für den Down-/Upload vertraglich vereinbarten geschätzten maximalen Geschwindigkeit in Gebieten mit mittlerer Haushaltsdichteoder
- 10 Prozent der jeweils für den Down-/Upload vertraglich vereinbarten geschätzten maximalen Geschwindigkeit in Gebieten mit geringer Haushaltsdichte,
wobei die Landfläche des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland in jeweils 300 m x 300 m quadratische Rasterzellen eingeteilt wird.
Die Anzahl der an einem Messtag vorgesehenen sechs Messungen und die Anzahl der für eine abgeschlossene Messkampagne grundsätzlich vorgesehenen 30 Messungen an fünf Messtagen können unter nachfolgenden Voraussetzungen jeweils unterschritten werden:
- Ein Messtag kann mit weniger als sechs Messungen vorzeitig beendet werden, sobald die oben genannte resultierende Geschwindigkeit unter Einhaltung der anderen Vorgaben sowohl im Down- als auch im Upload erreicht wird.
- Eine Messkampagne kann mit weniger als 30 Messungen an fünf oder weniger als fünf unterschiedlichen Messtagen vorzeitig abgeschlossen werden, sobald
- an mindestens drei Messtagen die oben genannte resultierende Geschwindigkeit im Down- und/oder Upload unter Einhaltung der anderen Vorgaben jeweils bereits erreicht wurde
(vorzeitiges Erreichen einer vertragskonformen Leistung),
oder - an mindestens drei Messtagen die oben genannte resultierende Geschwindigkeit im Down- und/oder Upload und unter Einhaltung der anderen Vorgaben bereits nicht erreicht wurde
(vorzeitiger Nachweis einer Minderleistung).
Wie gehe ich weiter vor?
Am Ende einer Messkampagne erhalten Sie bei einer Minderleistung ein Messprotokoll mit der Aussage, dass eine erhebliche Abweichung von der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate festgestellt werden konnte. Konnte im Rahmen der Messkampagne kein Nachweis einer Minderleistung erbracht werden, wird kein Messprotokoll erstellt.
Die sich aus einer Minderleistung ergebenden Rechte müssen Sie direkt gegenüber Ihrem Anbieter unter Vorlage des Messprotokolls geltend machen, das nicht älter als vier Wochen sein sollte. Bei einigen Anbietern finden Sie auf der jeweiligen Internetseite unter dem Schlagwort "Nachweisverfahren Mobilfunk" weitere Informationen und Kontaktdaten.
Kann der Anbieter der Minderleistung nicht abhelfen, besitzen Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Auch haben Sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts.
Das Entgelt ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbaren Leistung abweicht.
Näheres ist im Gesetz nicht geregelt. Die Höhe kann sich je nach den konkreten Umständen, insbesondere nach dem Ausmaß der Nutzungsbeeinträchtigung, von Einzelfall zu Einzelfall unterscheiden.
Zu empfehlen ist eine Einigung im Dialog mit Ihrem Anbieter. Bei der Bundesnetzagentur können Sie einen Schlichtungsantrag stellen. Kommt keine gütliche Einigung zustande, müssen ggf. die Zivilgerichte entscheiden. Die Bundesnetzagentur setzt keine einzelnen Minderungs- oder Sonderkündigungsrechte durch.
Festnetz
Ab wann eine Minderleistung bei Ihrem Festnetz-Internetzugang vorliegt, hat die Bundesnetzagentur in einer Allgemeinverfügung (Verfügung Nr. 99/2021) (pdf / 182 KB) festgelegt.
Mit der Breitbandmessung Desktop-App stellt Ihnen die Bundesnetzagentur ein Nachweisverfahren zur Überprüfung der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeiten im Festnetz zur Verfügung. Im Rahmen einer Messkampagne können Sie die tatsächlich erreichten Geschwindigkeiten Ihres Internetanschlusses im Up- und Download ermitteln. Diese können Sie mit den vertraglich vereinbarten Geschwindigkeiten vergleichen. Am Ende einer Messkampagne erhalten Sie ein Messprotokoll mit der Aussage, ob eine nicht vertragskonforme Leistung vorliegt. Dieses Protokoll mit allen Messdetails können Sie bei Ihrem Anbieter zum Nachweis einer Minderleistung vorlegen.
In diesem Dokument sind für Sie die wesentlichen Vorgaben des Nachweisverfahrens, die Sie im Rahmen der Messungen berücksichtigen müssen, nochmals ausführlich und anschaulich beschrieben.
Für einen rechtssicheren Nachweis muss die Messung wie folgt durchgeführt werden:
Wie führe ich die Messungen durch?
- Bitte führen Sie 30 Messungen innerhalb von 14 Tagen nach dem Start der Messkampagne durch.
- Bitte messen Sie an drei unterschiedlichen Kalendertagen, wobei zwischen den einzelnen Messtagen jeweils ein zeitlicher Abstand von mindestens einem Kalendertag liegen muss.
- Die Messungen müssen sich im gleichen Umfang auf die drei Tage verteilen. Bitte führen Sie daher an jedem Kalendertag zehn Messungen durch.
- Bei allen Messungen eines Messtages müssen grundsätzlich mindestens 5 Minuten Abstand eingehalten werden.
- Zwischen der fünften und sechsten Messung eines Messtages muss ein größerer Abstand von mindestens drei Stunden eingehalten werden.
- Beachten Sie die technischen Hinweise zur Durchführung der Messungen. Diese sind in der Handreichung beschrieben.
Wann liegt eine Abweichung vor?
Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung liegt vor, wenn entweder:
- nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden oder
- die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
- an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird.
Wie gehe ich weiter vor?
Nach Abschluss der Messkampagne erhalten Sie ein Messprotokoll. In diesem ist ersichtlich, ob eine Minderleistung gegeben ist. Dabei ist es ausreichend, dass eine Abweichung bereits bei einer der drei oben genannten Geschwindigkeiten im Up- oder Download vorliegt.
Die sich aus einer Minderleistung ergebenden Rechte müssen Sie direkt gegenüber Ihrem Anbieter unter Vorlage des Messprotokolls geltend machen. Bei einigen Anbietern finden Sie auf der jeweiligen Internetseite weitere Informationen und Kontaktdaten.
Kann der Anbieter der Minderleistung nicht abhelfen, besitzen Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Auch haben Sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts.
Das Entgelt ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbaren Leistung abweicht.
Näheres ist im Gesetz nicht geregelt. Die Höhe kann sich je nach den konkreten Umständen, insbesondere nach dem Ausmaß der Nutzungsbeeinträchtigung, von Einzelfall zu Einzelfall unterscheiden.
Zu empfehlen ist eine Einigung im Dialog mit Ihrem Anbieter. Bei der Bundesnetzagentur können Sie einen Schlichtungsantrag stellen. Kommt keine gütliche Einigung zustande, müssen ggf. die Zivilgerichte entscheiden. Die Bundesnetzagentur setzt keine einzelnen Minderungs- oder Sonderkündigungsrechte durch.
Kontakt
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Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn
Tel.: 0228 / 14 15 16