An­zei­ge der Wahr­neh­mung des Mess­stel­len­be­triebs

Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die weiterhin den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme als grundzuständiger Messstellenbetreiber wahrnehmen, haben dies mit Angabe der auszustattenden Zählpunkte im Jahr 2017 angezeigt.

Angezeigt wurden 50,9 Millionen Zählpunkte von 899 Stromnetzbetreibern der allgemeinen Versorgung und geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzen.

892 Netzbetreiber gaben an, im Rahmen ihrer Tätigkeit als grundzuständiger Messstellenbetreiber voraussichtlich 6,5 Millionen Pflichteinbaufälle ausstatten zu wollen.
Verteilung der 6,5 Mio. PflichteinbaufälleAnteil der angezeigten Pflichteinbaufälle
Verbraucher > 6.000 kWh Jahresverbrauch65 %
Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung > 7 kW18 %
steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit reduziertem Netzentgelt (nach § 14a EnWG)17 %

44,5 Millionen Zählpunkte wurden angezeigt, für die lediglich eine optionale Einbauverpflichtung besteht. Von einer solchen optionalen Einbauverpflichtung wird gesprochen, wenn der Jahresstrombezug des Endkunden bei 6.000 kWh nicht überschreitet oder die installierte Anlagenleistung maximal 7 kW beträgt.

Übersicht zu den angezeigten Pflichteinbaufällen© Bundesnetzagentur Übersicht zu den angezeigten Pflichteinbaufällen

Übertragung der Grundzuständigkeit

Netzbetreiber, die die Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nicht ausüben wollen, konnten diese erstmalig in einem Verfahren zum 1.10.2017 übertragen.

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