Um­stel­lung von L- auf H-Gas

Die sogenannte Marktraumumstellung (MRU) wird bis 2030 nach und nach in Netzgebieten im Nordwesten und Westen Deutschlands umgesetzt. Umstellung bedeutet, dass das transportierte Erdgas in einem Netzgebiet (Marktraum) von Erdgas der Gruppe L durch Erdgas der Gruppe H ersetzt wird.

Low calorific gas (L-Gas) und High calorific gas (H-Gas) sind die zwei vorhandenen Erdgasarten in Deutschland. Die Gasart und damit der Brennwert unterscheiden sich je nach Herkunft des Gases. Wegen des unterschiedlichen Brennwerts müssen die beiden Gasarten in getrennten Gasnetzen transportiert werden.

Durch die Umstellung ändert sich in dem Netzgebiet die Gasbeschaffenheit. Das Netz und die Verbrauchsgeräte in allen betroffenen Haushalten und im Gewerbe- und Industriesektor müssen umgestellt oder angepasst werden. Betroffen sind alle angeschlossenen Kundinnen und Kunden in den L-Gas-Gebieten.

Ungefähr ein Viertel der deutschen Haushaltskundinnen und -kunden wird mit L-Gas versorgt. Der örtliche Netzbetreiber informiert sie vorab über die Umstellung.

Umstellung von L- auf H-Gas (pdf / 2 MB)

In diesem Flyer finden alle Betroffenen die relevantesten Informationen zur Umstellung von L- auf H-Gas auf einen Blick.

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L-Gas

Das L-Gas stammt aus deutschen und niederländischen Vorkommen. Das niederländische L-Gas wird über Transportnetze nach Deutschland importiert. Die Förderung aus den deutschen und niederländischen Quellen nimmt allerdings ab.

Nach aktuellem Stand soll ab dem 1. Oktober 2029 kein niederländisches L-Gas mehr nach Deutschland fließen.
Wegen des Rückgangs der heimischen L-Gas-Produktion und des L-Gas-Importes aus den Niederlanden müssen in den Netzgebieten, in denen zur Zeit L-Gas verbraucht wird, die Netze umgestellt und alle angeschlossenen Gasverbrauchsgeräte schrittweise und möglichst frühzeitig an die Versorgung mit hochkalorischem H-Gas angepasst werden. Die Größenordnung der Gasgeräte, die pro Jahr umgestellt werden müssen, zeigt die folgende Grafik.

Aktuelle Lage

Stand: November 2022

Hinweis
Die Marktraumumstellung wird trotz der geopolitischen Lage fortgeführt. Hintergrund: Die L-Gas-Quellen in Deutschland und den Niederlanden gehen zur Neige. Schon jetzt ist der Hauptanteil des in Deutschland genutzten L-Gases aufwendig konvertiertes H-Gas.

Neben Russland gibt es auch weitere potentielle Lieferanten für H-Gas wie beispielsweise die USA und Norwegen. Der Lieferstopp Russlands kann also kompensiert werden. Die Versorgungssicherheit ist bei Nutzung von H-Gas wesentlich höher als mit L-Gas.

Mehr Informationen zur aktuellen Lage der Gasversorgung

Betroffene Gebiete

Betroffene Gebiete liegen hauptsächlich im Nordwesten Deutschlands

Betroffen sind alle L-Gas-Kunden in den L-Gas-Gebieten, die hauptsächlich im Nordwesten Deutschlands liegen.

Die L-Gas-Netze sind historisch in der Nähe zu den deutschen L-Gas-Vorkommen (vor allem in Niedersachsen) und entlang der niederländischen Importleitungen entstanden.

Betroffen sind die Bundesländer Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (nicht flächendeckend), Sachsen-Anhalt (teilweise), Rheinland-Pfalz (teilweise) und Hessen (teilweise).

Ob Sie persönlich von der Marktraumumstellung betroffen sind, können Sie bei Ihrem lokalen Netzbetreiber erfragen.

Wann wird in meinem Wohnort umgestellt?

Wann genau Ihre Gemeinde oder Stadtteil umgestellt wird, teilt Ihnen der örtliche Gasnetzbetreiber rechtzeitig mit.

Bitte beachten Sie: Meistens wird nicht die ganze Gemeinde/Stadt auf einmal umgestellt. Dies ist abhängig von der Netzstruktur und der Gemeindegröße.

Die Umstellung auf H-Gas dauert insgesamt bis 2030. Für Ihre Orientierung haben wir zunächst die in den kommenden Jahren anstehenden Umstellungsgebiete farblich hervorgehoben.

Wer organisiert und wickelt die Gas-Umstellung ab?

Für die Anpassung der Gasgeräte ist der jeweilige Ausspeise- oder Verteil-Netzbetreiber verantwortlich. Dieser wird Sie über alle notwendigen Schritte informieren.

Ihr Gaslieferant, der Sie als Haushaltskunde mit Gas versorgt, hat mit der Gasumstellung selbst nichts zu tun.

Ablauf Gasumstellung

Wann wird in meinem Wohnort umgestellt?

Wann genau Ihre Gemeinde oder Stadtteil umgestellt wird, teilt Ihnen der örtliche Gasnetzbetreiber rechtzeitig mit.

Bitte beachten Sie: Meistens wird nicht die ganze Gemeinde/Stadt auf einmal umgestellt. Dies ist abhängig von der Netzstruktur und der Gemeindegröße.

Die Umstellung auf H-Gas dauert insgesamt bis 2030. Für Ihre Orientierung haben wir zunächst die in den kommenden Jahren anstehenden Umstellungsgebiete farblich hervorgehoben.

Links zu den Websites der Netzbetreiber

In einigen Regionen ist die Marktraumumstellung bereits abgeschlossen. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick zu andauernden und ausstehenden Geräteumstellungen.

Websites der NetzbetreiberInformationen zur Gasumstellung
ARGE Sauerland Stadtwerke Hemer, Iserlohn, Menden und SchwerteAb 2023: Umstellung der Region Sauerland
BHAG Ab Juni 2023 bis circa 2023 findet die Umstellung in Bad Honnef statt.
Bielefelder Netz GmbHVorbereitende Arbeiten beginnen um Frühjahr 2023, die Umstellung kommt dann 2026.
Bonn NetzVoraussichtliche technische Umstellung:
Beuel: 5. Oktober 2022
Hardtberg: 16. Mai 2023
Bonn Zentrum: 1. August 2023
Bad Godesberg: 12. September 2023
Enercity Netz GmbH2021 bis voraussichtlich 2025: Städte Hannover, Langenhagen, Seelze; Laatzener Stadtteile Alt-Laatzen, Laatzen-Mitte und Grasdorf; Hemminger Stadtteil Westerfeld; Stadt Ronnenberg, in den Ortsteilen Benthe und Empelde
Informationen in Arabisch, Englisch, Persisch, Polnisch, Russisch und Türkisch verfügbar
Energienetze MittelrheinUmstellung läuft noch bis 2023
Enervie VernetztJanuar 2022 bis September 2025: Städte Altena, Hagen-Hohenlimburg und Hagen-Dahl, Kierspe, Lüdenscheid und Schalksmühle
EWE NETZDie vorbereitenden Maßnahmen laufen 2018, bis voraussichtlich 2027 soll das gesamte Netzgebiet umgestellt sein.
EWR GmbH2022 bis 2024: Region Remscheid
Münster NetzAb 2026 werden die Geräte in Münster umgestellt.
Netzgesellschaft Ahlen2027 erfolgt die Umstellung; ab 2022 erhalten die ersten Haushalte Informationen.
NEW2021 bis 2028 Umstellung der Städte Grevenbroich, Tönisvorst, Mönchengladbach, Korschenbroich, Viersen, Schwalmtal, Brüggen und Niederkrüchten.
NGL Netzgesellschaft LübbeckeIm Jahr 2025 startet die Geräteumstellung.
RNG Rheinische NETZGesellschaft2020 bis 2029: Städte Köln, Erftstadt, Rösrath, Königsforst, Overath, Bergisch Gladbach, Engelskirchen, Lindlar, Gummersbach, Nümbrecht, Leverkusen, Burscheid, Dormagen und Marienheide
Stadtwerke Bad PyrmontDie Umstellung soll in 2025 erfolgen.
Stadtwerke DetmoldDie Umstellung ist ab 2025 geplant.
Stadtwerke Emden2027 werden die Geräte umgestellt.
Stadtwerke Lengerich VerteilungsnetzgesellschaftDie Umstellung ist in Lengerich, Lienen, Ladbergen und Tecklenburg (außer Leeden) abgeschlossen. Voraussichtlich 2027 sollen die Gebiete Hagen a.T.W, Hasbergen und Tecklenburg-Leeden umgestellt werden.
Stadtwerke MeerbuschBis September 2022 ist der Abschluss der Umstellung geplant.
Stadtwerke Neuss2021 bis 2025 finden die Arbeiten rund um die Geräteumstellung statt.
Stadtwerke Versmold2025 beginnen die Vorbereitungen auf die Umstellung von L- auf H-Gas.
Stadtwerke Vlotho2022 erhalten Kundinnen und Kunden erste Informationen, 2025 erfolgt die Umstellung.
Stadtwerke Wernigerode
Stadtwerke WillichWillich stellt 2022 und 2023 auf H-Gas um.
SVB Siegener VersorgungsbetriebeIm Sommer 2022 ist die finale Umstellung geplant.
Westfalen Weser NetzAb 2025: Bad Nenndorf, Teile von Lindhorst und Rodenberg, Minden, Hessisch Oldendorf, Extertal, Coppenbrügge, Aerzen, Salzhemmendorf, Emmerthal, Bodenwerder-Polle, Lage, Lügde, Delligsen, Bevern, Teile von Eschershausen-Stadtoldendorf und Kreis Paderborn
WESTNETZ Die letzten Umstellungen sollen in 2023. erfolgen.

Wie läuft die Umstellung im Allgemeinen ab?

Der zuständige Fernleitungsnetzbetreiber informiert Ihren lokalen Netzbetreiber mit ca. drei Jahren Vorlauf über die anstehende Umstellung. Der Umstellungszeitplan ist im Netzentwicklungsplan Gas festgelegt.

Die Betreiber der Gasversorgungsnetze vor Ort müssen den jeweiligen technischen Umstellungstermin in ihrem Gebiet zwei Jahre vor dem Start auf ihrer Internetseite veröffentlichen und die betroffenen Anschlussnehmer entsprechend schriftlich informieren. Darin muss ein Hinweis auf den Kostenerstattungsanspruch von 100 Euro für ein Neugerät, das den Bedingungen von § 19a Abs. 3 entspricht, enthalten sein.

Zeitlicher Ablauf der Umstellung

Ablauf der Umstellung Wie läuft die Umstellung ab?

1. Bestandsaufnahme aller angeschlossenen Gasgeräte

Die Bestandsaufnahme erfolgt in der Regel ein Jahr vor Beginn der tatsächlichen Gas-Umstellung. Der Netzbetreiber nimmt für diesen Termin frühzeitig mit Ihnen Kontakt auf.

Für die Bestandsaufnahme kommen Mitarbeiter des Netzbetreibers oder eines beauftragten Dienstleisters zu Ihnen nach Hause. Sie registrieren alle in Ihrem Haushalt angeschlossenen Gasgeräte. Die Erfassung dauert normalerweise nur wenige Minuten.

Im Einzelfall kann es sein, dass noch einmal ein vom Netzbetreiber beauftragtes Unternehmen zu Ihnen nach Hause kommt, um die Bestandsaufnahme zu überprüfen. Dies soll  Fehler bei der Bestandsaufnahme vermeiden.

2. Technische Anpassung der Geräte

In der Regel findet etwa 1 Jahr nach der Bestandsaufnahme die Anpassung aller Gasgeräte statt.

Um die Gasgeräte anzupassen, schickt der Netzbetreiber spezialisierte Monteure, die ggf. die entsprechenden Austauschteile für Ihre Gasgeräte mitbringen und einbauen. Die Montage ist normalerweise nicht zeitaufwendig und inzwischen geübte Praxis.

Die Anpassung erfolgt für alle Gasgeräte eines bestimmten Bezirkes in einem engen Zeitfenster, weshalb die Einhaltung des Termins sehr wichtig ist.

3. Stichprobenartige Qualitätskontrolle

Um die Qualität der Arbeit der Monteure zu kontrollieren, werden stichprobenartig mindestens 10 Prozent der Gasgeräte ausgewählt. Wenn Ihr Haushalt betroffen ist, wird der Netzbetreiber Ihnen einen weiteren Termin mitteilen.

Was wird in meinem Haushalt gemacht?

Die Anpassung erfolgt in drei Schritten:

  1. Erfassung
    Der Gasgerätebestand in Ihrem Haushalt wird von Fachleuten vor Ort aufgenommen.
    Das sind beispielsweise Gasthermen und Heizkessel, gasbetriebene Herde und Kocher, Gasbrenner, Gasöfen, Gaskamine und alle anderen Geräte, die mit Gas betrieben werden.
    Zur Erfassung Ihrer Gasgeräte vereinbart Ihr Netzbetreiber einen Termin mit Ihnen und schickt meistens eine beauftragte Fachfirma.
  2. Anpassung/Umrüstung
    Ungefähr 1 Jahr nach der Erfassung findet die konkrete Anpassungsmaßnahme statt. Dafür gibt es einen weiteren Termin zur Geräteumrüstung, der mit Ihnen vereinbart wird.
  3. Stichprobenartig wird bei 10 Prozent der Geräte eine Qualitätsüberprüfung vorgenommen. Damit soll sichergestellt werden, dass die angepassten Geräte problemlos mit H-Gas betrieben werden können.

Bitte beachten Sie:
Gasgeräte, die nicht an die neue Gasbeschaffenheit angepasst sind, sollten nach der Umstellung auf H-Gas nicht weiter genutzt werden.

Wie läuft die Geräteanpassung technisch ab?

Der Monteur

  1. ermittelt die "Geräte-Identität" (Name, Herstellerfirma, Herstellungsjahr)
  2. stellt fest, ob er die für dieses Gerät notwendigen Ersatzteile, die Anpassungsanweisung und die Werkzeuge dabei hat
  3. prüft, ob das Gerät in einem ordnungsgemäßen, mangelfreien Zustand ist und die baulichen Gegebenheiten den technischen Vorschriften entsprechen
  4. führt die Anpassung durch
  5. prüft und dokumentiert die Dichtheit
  6. nimmt das Gerät wieder in Betrieb
  7. prüft durch eine Abgasmessung die korrekte Einstellung
  8. dokumentiert die Abgasmessung
  9. kennzeichnet das Gerät als "angepasst"

Das Gerät wird

  1. abgeschaltet und die Gaszufuhr geschlossen
  2. geöffnet (nach einer eventuell notwendigen Abkühlzeit) und angepasst (ggf. die entsprechenden Gasdüsen gewechselt). Diese Gasdüsen befinden sich je nach Gerätetyp in der Gaszuleitung oder, als sogenannte Injektordüsen, vor dem Brenner oder direkt im Verbrennungsraum. Bei manchen Geräten sind zusätzliche Einstellungen in der Geräteregelung vorzunehmen, bei anderen an den Reglern der Gaszufuhr.
  3. geschlossen
  4. an allen vorher geöffneten gasführenden Teilen auf Dichtheit überprüft
  5. wieder in Betrieb genommen und die Abgase gemessen
  6. als "angepasst" gekennzeichnet

Der Aufwand der Anpassung ist abhängig vom Gerätetyp.
Die Art des Gerätes hat z.B. auch Einfluss auf die Anzahl der zu wechselnden Düsen und der einzustellenden Regelarmaturen.

Der Zeitpunkt der Anpassung hängt ebenfalls vom Gerätetyp ab und geht aus den Anpassungsanweisungen der Hersteller hervor.

Grundsätzlich können viele Geräte vor dem Schaltzeitpunkt – also dem Zeitpunkt, ab dem erstmals H-Gas in das Versorgungsnetz eingespeist wird – angepasst werden. Andere müssen sehr zeitnah zum Schaltzeitpunkt (direkt davor oder danach) angepasst werden. Gerade bei diesen Geräten sollten Sie daher die mit Ihnen vereinbarten Termine unbedingt einhalten.

Nur wenige, sogenannte gasadaptive Gasverbrauchsgeräte, können sowohl mit L-Gas als auch H-Gas betrieben werden. Bei diesen Geräten muss keine Anpassung vorgenommen werden. Allerdings sollte trotzdem eine Nachmessung nach dem Schalttermin erfolgen.

Geräteumstellung

Betroffene Gasgeräte

Umgestellt werden müssen alle Geräte, die direkt an eine Gasleitung angeschlossen sind.

Das kann also der Gasherd in Ihrer privaten Küche oder auch eine gasbetriebene Industrieanlage sein.

In Ihrem Haushalt können zum Beispiel betroffen sein:

  • Gasthermen
  • Gasherde
  • Brennwert- oder andere Heizkessel
  • Gasöfen oder -kamine

Was passiert, wenn mein Gasgerät nicht umgerüstet werden kann?

Sollte Ihr Gasgerät nicht mehr anpassungsfähig sein, wird Ihnen dies nach der Geräteerhebung vom Netzbetreiber mitgeteilt.

Für Mieter gilt: Ihr Vermieter als Anlagenbetreiber muss den Austausch des Geräts veranlassen.

Eigentümer

Für Wohnungs- oder Hauseigentümer bzw. Eigentümer des betroffenen Geräts gilt: Sie müssen sich um den Austausch des Gasgeräts selbst kümmern. Das bedeutet, Sie müssen den Gerätetausch bei einem Installateur Ihrer Wahl beauftragen.

Sie können einen Zuschuss von 100 Euro für bestimmte Neu-Geräte von Ihrem Netzbetreiber erhalten. Antragsformulare dazu finden Sie entweder auf der Internetseite Ihres Netzbetreibers oder Sie fordern eines beim Netzbetreiber an.

Darüber hinaus können Sie rückwirkend zum 1. Januar 2017 einen zusätzlichen Anspruch auf Erstattung beim Geräteaustausch geltend machen (siehe dazu Gasverbrauchsgerätekostenerstattungsverordnung). Auch diese Erstattung müssen Sie bei Ihrem Netzbetreiber schriftlich beantragen. Formulare dafür bekommen Sie bei Ihrem Netzbetreiber.

Es kommt darauf an, dass Sie

Gerät (lt. Typenschild)Erstattungsbetrag
jünger als 10 Jahre500 Euro
10 - 20 Jahre250 Euro
20 - 25 Jahre100 Euro
über 25 Jahrekeine Erstattung möglich

* Wortlaut in der Verordnung: "nur Gasgeräte zum primären Zweck der zentralen oder dezentralen Beheizung von Räumen in der häuslichen oder vergleichbaren Nutzung."

ACHTUNG: Nicht angepasste Gasgeräte können nach der Umstellung auf H-Gas beschädigt werden. Für eine Beschädigung eines solchen Gasgerätes durch den Betrieb mit H-Gas müssten Sie ggf. selbst aufkommen, wenn die Beschädigung nicht auf den Anpassungsprozess zurückzuführen ist.

Kann sich mein modernes Gasgerät nicht selbst anpassen?

Es gibt wenige Geräte, die sowohl L-Gas als auch H-Gas verbrennen können.

Ob sich solch ein Gerät in Ihrem Haushalt befindet, wird bei der Geräteerfassung festgestellt und Sie werden dann vom Netzbetreiber über den weiteren Ablauf informiert.

Kann der Anpassungs-Monteur gleichzeitig eine Wartung meines Geräts vornehmen?

Nein, das ist in der Regel nicht möglich.

Das spezialisierte Anpassungsunternehmen und die Qualitätsprüfer sind für solche zusätzlichen Arbeiten nicht zuständig. Für die Wartung Ihres Gasgeräts müssen Sie selbst einen Installateur beauftragen.

Tipp: Bewahren Sie Austauschdüsen Ihrer Gasgeräte gut auf!

Bei einem Neueinbau werden oft bereits Austauschdüsen mitgeliefert, die Sie für die Gasumstellung brauchen könnten.

Kosten

Welche Kosten entstehen?

Umrüstung der Gasgeräte

Für die Umrüstung der Gasgeräte darf Ihnen der Netzbetreiber und die von ihm beauftragte Firma keine Rechnung stellen.

Die anfallenden Kosten für die Erfassung und Umrüstung der Geräte trägt zunächst der Netzbetreiber. Es dürfen Ihnen also keine Arbeitsstunden in Rechnung gestellt werden und Sie müssen keine Austauschteile - wie zum Beispiel Brennerdüsen - bezahlen.

Gaskosten

H-Gas kostet zwar mehr als L-Gas, aber für denselben Heizeffekt benötigen Sie weniger H-Gas. Das liegt daran, dass H-Gas einen höheren Energiegehalt als L-Gas hat.

Als Gas-Kunde bezahlen Sie nicht das Volumen des Erdgases, das Sie verbrauchen, sondern die darin enthaltene Energiemenge.

Umlage

Die Kosten der gesamten Marktraumumstellung werden über die MRU-Umlage solidarisiert. Diese Kosten werden seit 2017 bundesweit umgelegt und zusätzlich zum Netzentgelt erhoben.

Mit dieser Umlage wird die bundesweite Wälzung der Kosten geregelt, die bei der Umstellung von L-Gas auf H-Gas bei den Netzbetreibern anfallen. Sie wurde zum 1. Januar 2015 eingeführt.

Die beiden Marktgebiete Gaspool und Netconnect Germany (NCG) erhalten seit 2017 eine einheitliche Umlage. Das soll der ungleichen Belastung durch die unterschiedlichen Umstellungszeiträume und -gebiete entgegenwirken.

JahrHöhe der Marktraumumstellungsumlage (Euro/ kWh / h / a)
20210,7291
20200,5790
20190,31808
20180,2587

Der Wälzungsbetrag für die Marktraumumstellung wird zusätzlich zu den Netzentgelten erhoben und zwar an den Ausspeisepunkten zu

  • direkt angeschlossenen Letztverbrauchern
  • nachgelagerten Netzbetreibern
  • Speichern
  • an Ausspeisestellen an Grenzübergangs- und Marktgebietsübergangspunkten

Kostet H-Gas mehr als L-Gas?

H-Gas kostet zwar mehr als L-Gas, aber für denselben Heizeffekt benötigen Sie weniger H-Gas. Das liegt daran, dass H-Gas einen höheren Energiegehalt als L-Gas hat.

Als Gas-Kunde bezahlen Sie nicht das Volumen des Erdgases, das Sie verbrauchen, sondern die darin enthaltene Energiemenge.

Wie wird in der Umstellungsphase abgelesen und abgerechnet?

Direkt nach der Umstellung des Netzgebiets auf H-Gas muss eine Zwischenablesung Ihres Zählerstands durchgeführt werden.

Marktraumumstellungsumlage

Mit dieser Umlage wird die bundesweite Wälzung der Kosten geregelt, die bei den Netzbetreibern für die Umstellung von L-Gas auf H-Gas anfallen. Sie wurde zum 1. Januar 2015 eingeführt.

Der Wälzungsbetrag für die Marktraumumstellung wird zusätzlich zu den Netzentgelten erhoben und zwar an den Ausspeisepunkten zu

  • direkt angeschlossenen Letztverbrauchern
  • nachgelagerten Netzbetreibern
  • Speichern
  • an Ausspeisestellen an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten
JahrHöhe der Marktraumumstellungsumlage (Euro/ kWh / h / a)
20240,6711
20230,7547
20220,7335
20210,7291
20200,5790
20190,31808
20180,2587

Bekomme ich eine Erstattung, wenn ich mein Gasgerät austauschen lasse?

Wenn Sie als Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts wegen der anstehenden Gasumstellung in Ihrem Netzgebiet ein Neugerät installieren, das im Rahmen der Umstellung nicht mehr angepasst werden muss, haben Sie gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsanspruch.

Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes Neugerät. Dies gilt für alle mit Gas betriebenen Verbrauchsgeräte (Heizung, Boiler, Herde usw.)

Bedingungen sind:

  • Die Installation des Neugeräts erfolgt
    NACH der Veröffentlichung des technischen Umstellungstermins durch den Netzbetreiber und
    VOR der Anpassung des vorhandenen Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet.
  • Der Eigentümer muss gegenüber dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwendung des Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts nachweisen.

Gasversorgungsnetzbetreiber müssen den jeweiligen technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher auf ihrer Internetseite veröffentlichen und die betroffenen Anschlussnehmer entsprechend schriftlich informieren. Dies beinhaltet auch den Hinweis auf den Kostenerstattungsanspruch für Neugeräte.

Rechte des Netzbetreibers

Muss ich die beauftragten Monteure in meine Wohnung/mein Haus lassen?

Ja.

Als Mieter (Anschlussnutzer) oder Eigentümer müssen Sie den vom Netzbetreiber beauftragten Firmen, also den Geräteerfassern und Monteuren, Zutritt zum Grundstück und der Wohnung / dem Haus gewähren, wo sich anzupassende Gasgeräte befinden.
Bitte beachten Sie: Dieses Betretungsrecht kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Das Zutrittsrecht und die Ausweispflicht sind im § 19a Abs. 4 EnWG festgeschrieben.

Ohne vorherige schriftliche Benachrichtigung (per Brief oder Aushang) kommt keine Firma unangekündigt zu Ihnen.
Die Benachrichtigung erfolgt spätestens 3 Wochen vor dem Termin.
Wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen können, teilen Sie dies möglichst umgehend dem Netzbetreiber mit. Dieser wird Ihnen dann einen Ersatztermin nennen.

Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbetreibers muss sich entsprechend ausweisen können.
Sollten Sie jedoch Zweifel an der Identität eines Monteurs haben, können Sie immer Ihren Netzbetreiber kontaktieren.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in diesem Fall eingeschränkt.

Darf der Netzbetreiber meinen Gasanschluss sperren?

Ja, in den folgenden Fällen kann der Netzbetreiber Ihren Anschluss sperren:

  • Wenn Sie dem Netzbetreiber den Zutritt verweigern

    oder

  • die Umstellung aus Gründen, die Sie als Kunde zu verantworten haben, nicht durchgeführt werden kann (etwa weil Sie den Netzbetreiber daran hindern, das Gerät umzustellen).

Eine Sperrung ist deshalb gerechtfertigt, weil bei nicht umgestellten Geräten mit Beginn der Lieferung der neuen Gasqualität eine Gefahr für Leib und Leben bestehen kann.
Die mit der Sperrung verbundenen Kosten müssen Sie als Kunde tragen.

Bei der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung muss § 24 Abs. 5 der Niederdruckanschlussverordnung beachtet werden.

In welchem Gesetz ist die Gasumstellung geregelt?

§ 19a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt alle Details der Marktraumumstellung.

Dies ist der Wortlaut des Paragrafen:

§ 19a Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung

(1) Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines von einem oder mehreren Fernleitungsnetzbetreibern veranlassten und netztechnisch erforderlichen Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene Kosten vorzunehmen. Diese Kosten werden bis einschließlich 31. Dezember 2016 auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt. Ab dem 1. Januar 2017 sind diese Kosten bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze unabhängig vom Marktgebiet umzulegen. Die näheren Modalitäten der Berechnung sind der Kooperationsvereinbarung nach § 20 Absatz 1b und § 8 Absatz 6 der Gasnetzzugangsverordnung vorbehalten. Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben den jeweiligen technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und die betroffenen Anschlussnehmer entsprechend schriftlich zu informieren; hierbei ist jeweils auch auf den Kostenerstattungsanspruch nach Absatz 3 hinzuweisen.

(2) Der Netzbetreiber teilt der zuständigen Regulierungsbehörde jährlich bis zum 31. August mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorherigen Kalenderjahr durch die Umstellung entstanden sind und welche notwendigen Kosten ihm im folgenden Kalenderjahr planmäßig entstehen werden. Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 darüber treffen, in welchem Umfang technische Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind. Daneben ist die Regulierungsbehörde befugt, gegenüber einem Netzbetreiber festzustellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig waren. Der Netzbetreiber hat den erforderlichen Nachweis über die Notwendigkeit zu führen. Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die Regulierungsbehörde festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt werden.

(3) Installiert der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neugerät, welches im Rahmen der Umstellung nicht mehr angepasst werden muss, so hat der Eigentümer gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und vor der Anpassung des Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt. Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes Neugerät. Der Eigentümer hat gegenüber dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwendung des Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu darüber hinausgehenden Kostenerstattungsansprüchen für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 6 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Die Pflichten nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(4) Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem Beauftragten oder Mitarbeiter des Netzbetreibers den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die nach Absatz 1 durchzuführenden Handlungen erforderlich ist. Die Anschlussnehmer und -nutzer sind vom Netzbetreiber vorab zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann durch schriftliche Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein kostenfreier Ersatztermin ist anzubieten. Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbetreibers muss sich entsprechend ausweisen. Die Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte während der durchzuführenden Handlungen zugänglich sind. Soweit und solange Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der Umstellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertreten hat, nicht angepasst werden können, ist der Betreiber des Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zu verweigern. Hinsichtlich der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ist § 24 Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.

Weitere Informationen

Gibt es eine Versorgungsunterbrechung?

Nein.

Grundsätzlich ist Ihre Versorgung mit Gas jederzeit gesichert und es wird zu keinen unangekündigten Versorgungsunterbrechungen kommen.

Die Umstellung erfolgt entlang einzelner Leitungsstränge Ihres örtlichen Erdgasnetzes. Die Gasgeräte aller an dieser Leitung angeschlossenen Kunden werden nahezu gleichzeitig angepasst.
Nach der Umstellung der Gasgeräte wird die Leitung mit H-Gas befüllt und Sie können Ihre Geräte normal weiter nutzen.

Was muss ich tun, wenn mein Auto mit Erdgas betrieben wird?

Nichts.

Wenn Ihre CNG (Compressed Natural Gas)-Tankstelle das Gas aus dem örtlichen Netz bezieht, werden dort ebenso wie bei Ihnen Zuhause alle Anschlüsse an H-Gas angepasst. Das erfolgt nicht notwendigerweise zur gleichen Zeit wie bei Ihren privaten Gasgeräten. Sie können aber Ihr Auto nach der Umstellung wie gewohnt betanken und benutzen.

Erdgasfahrzeuge sind grundsätzlich ab Werk für den Betrieb mit beiden Gas-Beschaffenheiten ausgelegt, da sie in verschiedenen Märkten verkauft und auch über die Grenzen der Gasversorgungsgebiete hinaus genutzt werden können.

Allerdings wird Ihnen auffallen, dass der Preis pro Kilogramm Gas an Ihrer Tankstelle nach der Umstellung auf H-Gas steigen wird. Sie tanken dann aber pro Kilogramm Erdgas auch mehr Energie als vorher. Eine volle Tankladung teureres H-Gas wird bei gleichem Fahrverhalten länger vorhalten als eine volle Tankladung L-Gas. Im Gegenzug zum gestiegenen Kilogrammpreis werden Sie also entsprechend seltener tanken müssen.

Sollte Ihr Fahrzeug mit LNG (Liquefied Natural Gas) betankt werden, ist es von der Umstellung der Gasbeschaffenheit in den Versorgungsnetzen grundsätzlich nicht betroffen.

Es wird sich für Sie auch nichts ändern, wenn Ihre CNG-Tankstelle nicht an das örtliche Netz angeschlossen ist, sondern das Gas aus LNG-Transporten bezieht.

Kontakt

Verbraucherservice Energie

Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

Telefon: 0228 14 15 16

Mo.-Fr.: 8:00 - 20:00 Uhr

Fax: 030 22480 - 323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

Online: Kontaktformular des Verbraucherservice

Hinweis:
Uns erreichen derzeit viele Anfragen. Daher kann es zu längeren Warte- bzw. Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Telefonberatung des BMWK zu Energiepreisbremsen: 0800-78 88 900

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