Post­ge­heim­nis und Da­ten­schutz

Garantiertes Postgeheimnis

Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist jeder verpflichtet, der geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt. Den Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen.

Datenschutz

Die Garantie des Postgeheimnisses wird ergänzt durch detaillierte Vorschriften über den Datenschutz im Postverkehr. Beide Bereiche besitzen vergleichbare Schutzrichtungen. Über den Inhalt der Postsendungen hinaus werden beim Datenschutz alle mit dem Postverkehr im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten geschützt, wie z. B. Verkehrsdaten, Auslieferungsdaten, Entgeltdaten, aber auch Adressdaten.

Die Bundesnetzagentur hat ein Merkblatt zum Thema Postgeheimnis und Datenschutz sowie ein Muster für eine Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Postgeheimnisses entwickelt. Beide Dokumente sowie ein Link zu weiterführenden Informationen auf dem Webauftritt des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) stehen Ihnen am Ende dieser Seite zum Download bereit.

Hinweis:
Am 25. Mai 2018 sind die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) in Kraft getreten. Das unter Weiterführende Informationen zum Download bereitgestellte Merkblatt zu Postgeheimnis und Datenschutz sowie das Muster für die Verpflichtungserklärung sind entsprechend aktualisiert.

Kontakt

Postgeheimnis
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

Tel.: +49 228 14 - 2160
Fax: +49 228 14 - 6215

E-Mail: Postgeheimnis@bnetza.de

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