Preisbestandteile und Tarife

Arbeitspreis (Energie)

Die wichtigste Größe für die Höhe der Strom- oder Gasrechnung ist in der Regel der sogenannte Arbeitspreis:

  • Dieser wird in Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) angegeben.
  • Je mehr Kilowattstunden Sie verbrauchen, desto höher fällt Ihre Jahresrechnung aus.

Der Arbeitspreis multipliziert mit Ihrem Jahresverbrauch wird zum Grundpreis addiert und ergibt so Ihren Abrechnungsbetrag auf der Jahresrechnung.

Grundpreis (Energie)

Dieser Bestandteil des Energiepreises ist - im Gegensatz zum Arbeitspreis - vom Verbrauch unabhängig und wird in Euro pro Monat oder auch Euro pro Jahr angegeben. Er macht üblicherweise einen deutlich kleineren Anteil an der Gesamtrechnung aus.

Inzwischen gibt es Lieferanten, die keinen oder einen sehr geringen Grundpreis verlangen. Solche sogenannten linearen Tarife bieten Anreize zum Energiesparen und sind für Verbraucherinnen/Verbraucher vorteilhaft, weil jede eingesparte Kilowattstunde die Energiekosten direkt mindert.

Haben Sie allerdings einen hohen Strombedarf (z.B. wegen einer Wärmepumpe oder anderen verbrauchsintensiven Geräten), ist es für Sie oft günstiger, einen Tarif mit einem ggf. höheren Grundpreis und dafür einen niedrigeren Arbeitspreis zu wählen.

Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

Durchschnittlicher Haushaltskunden-Strompreis in Cent pro Kilowattstunde am Stichtag 1. April 2023 beträgt 45,19.

Die Grafik zeigt eine beispielhafte Strompreiszusammensetzung für Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch zwischen 2.500 und 5.000 kWh.

Bei den angegebenen Werten handelt es sich um mengengewichtete Preise zum Stichtag 1. April 2023 über alle Vertragskategorien in ct/kWh.

Der Strompreis, den Sie als Kundin oder Kunde bei Ihrem Lieferanten bezahlen, setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:

  • Kosten für die Strombeschaffung (Erzeugung oder Einkauf), Vertrieb und Gewinnmarge
  • Steuern: diese beinhalten die Umsatz- und die Stromsteuer
  • Nettonetzentgelt inklusive Abrechnung: Das Netznutzungsentgelt
  • Messstellenbetrieb: Entgelt für die Kosten der technisch notwendigen Mess- und Steuereinrichtungen (z. B. Zähler), die Ablesung und das Inkasso
  • Abgaben und Umlagen

Diese Umlagen beinhalten:

Wie setzt sich der Gaspreis zusammen?

Der durchschnittliche Haushaltskunden-Gaspreis beträgt zum Stichtag 1. April 2023 15,43 Cent pro Kilowattstunde.

Die Grafik zeigt die beispielhafte Gaspreiszusammensetzung für Haushaltskundinnen und -kunden über alle Vertragskategorien mit einem Jahresverbrauch zwischen 5.555 kWh und 55.555 kWh.

Bei den Werten handelt es sich um mengengewichtete Mittelwerte zum 1. April 2023 in ct/kWh.

Der Gaspreis setzt sich aus mehreren Kostenbestandteilen zusammen:

  • Den Kosten für Gasbeschaffung, Vertrieb und Gewinnmarge
  • Steuern, weiteren Abgaben und Umlagen (Gas- und Umsatzsteuer, Konzessions- und CO2-Abgabe)
  • Dem Netzentgelt, also einer Gebühr des Netznutzers an den Netzbetreiber
  • Der Messung und dem Messstellenbetrieb, also Entgelten für die Kosten der technisch notwendigen Mess- und Steuereinrichtung (zum Beispiel Zähler) sowie für die Ablesung und das Inkasso

Hintergrundinformationen:

  1. Die Kostenbestandteile beziehen sich auf das Jahr 2021.
  2. Der Durchschnittsverbrauch deutscher Haushaltskunden liegt bei 20.000 kWh pro Jahr.
  3. Der Erdgaspreis ist nicht mehr wie früher an den Ölpreis gekoppelt. Und anders als beim Erdöl gibt es für Erdgas keinen einheitlichen Weltmarktpreis.
  4. Teil des Netzentgelts sind beispielsweise die Biogas-Umlage (zur Förderung des Netzanschlusses von Biogas-Anlagen) und die Marktraum-Umstellungsumlage.
  5. Seit 2017 ist die Marktraum-Umstellungsumlage für die beiden ehemaligen Marktgebiete NCG und Gaspool (mittlerweile firmiert als Trading Hub Europe) gleich hoch. Mit dieser Umlage werden alle Kosten der Umstellung von L- auf H-Gas auf alle Gaskunden verteilt. Geregelt ist dies im novellierten § 19a EnWG.

Muss mein Energielieferant Änderungen von Abgaben, Steuern und Umlagen eins zu eins an mich weitergeben?

Ob sich die Anpassung eines Preisbestandteils – also einer Abgabe, Steuer oder Umlage – direkt bei Ihrem Strom- und oder Gaspreis bemerkbar macht, hängt von Ihrem Vertrag und den dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab.
Die AGB regeln durch Klauseln, unter welchen Voraussetzungen (Grund- und Arbeits-)Preise geändert werden dürfen. Gängig sind die beiden nachfolgenden Beispiele:

Normale PreisanpassungsklauselSeparierte Preisanpassungsklausel
Der Energielieferant kann nach eigenem Ermessen einseitig die Preise ändern. Somit bestünde beispielsweise bei einer Senkung oder Erhöhung der Konzessionsabgabe keine Verpflichtung, Ihren Preis entsprechend nach oben oder unten hin zu korrigieren.

Der Energielieferant muss hoheitlich bedingte Preisänderungen, die er selbst nicht beeinflussen kann, an Sie weitergeben. Somit bestünde beispielsweise bei einer Senkung oder Erhöhung der Konzessionsabgabe die Verpflichtung, Ihren Preis entsprechend nach oben oder unten hin zu korrigieren.

In der Regel werden hoheitliche bedingte Preisbestandteile zum Jahreswechsel angepasst. Innerhalb der einzelnen Preisbestandteile erfolgt eine Verrechnung jeglicher Erhöhungen sowie Senkungen.

Unabhängig von den Preisklauseln in den AGB gilt:
Jeder einzelne Preisbestandteil muss in der korrekten Höhe auf Ihre Strom- und oder Gasabrechnung angegeben werden. Wenn eine Abgabe, Steuer oder Umlage vollständig aus dem Bundesfinanzhaushalt finanziert wird, also auf 0 Euro reduziert wird, ist sie kein aktiver Preisbestandteil mehr.
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