Fre­quenz­schutz­bei­trä­ge

Inhaber von Frequenzzuteilungen erhalten im Regelfall Abgabenbescheide für:

  • Gebühren für einmalige Leistungen der Bundesnetzagentur, die konkret einem Nutzer zuzuordnen sind

    und

  • jährliche Beiträge für wiederkehrende Leistungen der Bundesnetzagentur, die der Gesamtheit der Nutzer zu Gute kommen

Die rechtliche Besonderheit des Beitrags gegenüber einer Gebühr liegt darin, dass

  • für die Erhebung alleine die Möglichkeit der Inanspruchnahme bestimmter Leistungen genügt
  • die beitragsrelevanten Leistungen und der damit verbundene Vorteil nicht konkret einem einzelnen Nutzer zugeordnet werden müssen

Die jährlichen Beiträge werden nach den bei der Bundesnetzagentur je Funkdienst entstandenen Kosten für jedes Jahr rückwirkend bestimmt.

Informationen zu "Beiträge für Frequenzzuteilungen" (Stand 3. August 2023) (pdf / 86 KB)
Information on contributions for spectrum assignments (pdf / 427 KB)

Informationen zur Verjährung von Kostenforderungen (pdf / 44 KB)

FAQ zu Frequenzschutzbeiträgen

Über die jährlichen Frequenzschutzbeiträge werden bestimmte Aufgaben und Leistungen finanziert, due die Bundesnetzagentur aufgrund gesetzlicher Regelungen wahrnimmt bzw. erbringt.

Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) gehören dazu beispielsweise „Frequenzplanung“, „Frequenzkoordinierung“, „Harmonisierung“ und „Normung“.

Nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) und dem Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (FuAG) gehören dazu beispielsweise „Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit“ und „Maßnahmen im Rahmen der Geräteüberprüfung“.

Weiteres über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise ist in der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) geregelt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass der Anspruch auf diese wiederkehrenden Beiträge besteht, soweit das Allgemeininteresse an der Erfüllung der Aufgaben angemessen beitragsmindernd berücksichtigt wird. Ein entsprechender Abschlag („Selbstbehalt des Bundes“) wird bei der Bestimmung der Beitragssätze berücksichtigt.

Wofür und für welche Aufgaben werden Frequenzschutzbeiträge erhoben?

Die Bundesnetzagentur sorgt dafür, dass Inhaber von Frequenzzuteilungen ihre Frequenzen möglichst effizient und störungsfrei nutzen können. Um dies sicher zu stellen, nimmt die Bundesnetzagentur die unterschiedlichsten Aufgaben wahr.

Unter anderem sind das nach dem TKG

  • Untersuchungen zur Nutzung und Optimierung des Frequenzspektrums einschließlich der Belegungsmessungen und Funkversorgungsmessungen
  • die Ermittlung von Frequenznutzungen ohne Zuteilung („Schwarzsendersuche“)
  • die turnusmäßige und stichprobenartige Überprüfung von Zuteilungsbestimmungen

Nach dem EMVG

  • die Bearbeitung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten (Störungsbearbeitung)
  • die Marktüberwachung (z.B. messtechnische Prüfung von auf den Markt kommenden und befindlichen elektrischen oder elektronischen Geräten).

Nach dem FuAG

  • die Marktüberwachung (z.B. messtechnische Prüfung von auf den Markt kommenden und befindlichen elektrischen oder elektronischen Geräten).

Durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen der Bundesnetzagentur Kosten. Diese müssen aufgrund von gesetzlichen Vorgaben durch die Erhebung von Beiträgen gedeckt werden.

Wie entsteht die Beitragspflicht und wie lange besteht diese?

Die Beitragspflicht knüpft an eine Frequenzzuteilung im Sinne des § 55 TKG an, welche als Einzel oder Allgemeinzuteilung ausgesprochen sein kann.

Sie besteht für die komplette Dauer der Frequenzzuteilung, auf die tatsächliche Nutzung der Frequenzen kommt es dabei nicht an.

Besteht eine Zuteilung nur für einen Teil des Jahres, werden die Beiträge nach Monaten abgerechnet.

Die Beitragspflicht endet erst mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung oder die Nummernzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung ist ausgeschlossen (§ 1 Abs. 3 FSBeitrV). So hat beispielsweise der zwischenzeitliche Verkauf eines Schiffes oder Flugzeugs keinen Auswirkungen auf die bestehende Beitragspflicht, wenn nicht auch der Verzicht auf die Frequenzzuteilung der Bundesnetzagentur mitgeteilt wird.

Wie werden die Beitragssätze ermittelt?

Die Bundesnetzagentur erfasst die beitragsrelevanten Kosten mit Hilfe einer Kosten- und Leistungsrechnung. Die Berechnung der Beitragssätze erfolgt, vereinfacht dargestellt, in folgenden Schritten:

  • Die Kosten werden pro Beitragsjahr für jede Nutzergruppe ermittelt.
  • Der Selbstbehalt des Bundes wird von den ermittelten Kosten abgezogen.
  • Die verbleibenden Kosten werden innerhalb der Nutzergruppen auf die einzelnen Zuteilungsinhaber umgelegt. Dies erfolgt an Hand der Anzahl der sog. Bezugseinheiten (z. B. Netz, Frequenz, Sendefunkanlage).

Warum können die Beitragssätze von Jahr zu Jahr schwanken?

Die Kosten für eine Nutzergruppe hängen von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise dem Störungsaufkommen im betreffenden Beitragsjahr. Da nur der tatsächliche Aufwand in die Beiträge einfließen, sind wegen der veränderlichen Größen die Kosten nicht konstant. Sie können sowohl höher als auch niedriger als in einem vorangegangenen Jahr ausfallen. Aus diesem Grund sind auch die aus den Kosten ermittelten Beitragssätze Schwankungen unterworfen.

Weshalb werden Beiträge erst nachträglich erhoben?

Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze ist der beitragsfähige Aufwand in einem Kalenderjahr. Damit ergibt sich automatisch, dass Beitragssätze nur rückwirkend ermittelt werden können. Nachdem die Beitragssätze für ein zurückliegendes Jahr ermittelt wurden, müssen diese in die FSBeitrV eingebracht und veröffentlicht werden.

Aus den genannten Gründen können Beiträge auch zukünftig nur rückwirkend erhoben werden. Die Bundesnetzagentur hat das Ziel, den Zeitraum zwischen einem Beitragsjahr und dem Erhebungszeitpunkt möglichst kurz zu halten. Die Festsetzung der Beiträge ist grundsätzlich bis zum Ablauf des vierten auf das Beitragsjahr folgenden Jahres zulässig, in bestimmten Fällen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt.

Erhebung von Frequenzschutzbeiträgen wurde gerichtlich überprüft

Um was ging es in den Verfahren?

Die Frequenzschutzbeiträge wurden im Rahmen sog. „Musterverfahren“ in den Bereichen „Rundfunk“ und „Flugfunk“ einer grundsätzlichen Überprüfung unterzogen.

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Frequenzschutzbeiträgen ist die Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV). Diese findet ihre Ermächtigung in § 143 Telekommunikationsgesetz (TKG), § 31 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) und § 35 des Gesetzes über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (FuAG).

Wie sind die Verfahren ausgegangen?

Die Verfahren wurden vor dem Verwaltungsgericht Köln, dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) geführt. Das Ergebnis ist, dass die

  • gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung von Frequenzschutzbeiträgen,
  • die Frequenzschutzbeitragsverordnung,
  • die Zuordnung der Aufwände mittels Aufwandserfassung,
  • die Verrechnungssystematik der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) der Bundesnetzagentur

    sowie

  • das Kalkulationsverfahren

gerichtlich bestätigt wurden. Nur im Rahmen der EMV-Beiträge bedarf es einer Anpassung innerhalb der Kalkulation.

Was sind die wesentlichen Feststellungen des BVerwG und des OVG NRW?

  1. Es bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung eines Frequenzschutzbeitrags auf Grundlage von § 143 TKG und § 31 EMVG im Hinblick auf unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 - 9 C 24.14, juris, Rn. 15 ff., BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 – 9 C 25.14, juris, Rn. 15 ff.

  2. Die Erstellung der Kalkulation durch die Bundesnetzagentur auf Basis der Standard Kosten- und Leistungsrechnung des Bundesministeriums der Finanzen, die in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung veröffentlicht ist (VSF-H 9001), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 - 9 C 24.14, juris, Rn. 24, BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 – 9 C 25.14, juris, Rn. 24.

  3. Die von der Bundesnetzagentur erstellte Dokumentation der Beitragskalkulation ist hinreichend transparent, um die Kalkulation gerichtlich überprüfen zu können.

    Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2017 – 9 A 545/11 -, juris, Rn. 46

  4. Der in § 143 TKG enthaltene Begriff der „Kosten“ umfasst sowohl die Einzel- als auch Gemeinkosten der Bundesnetzagentur, soweit sie der beitragsrelevanten Erledigung der in § 143 TKG beschriebenen Aufgaben unmittelbar oder zumindest mittelbar zugerechnet werden können. Einzelkosten, die auch als direkte Kosten bezeichnet werden, sind diejenigen Kosten, die unmittelbar, also ohne vorherige Aufteilung, den Kostenträgern (Verwaltungsleistungen, für die Kosten angefallen sind) zugerechnet werden, weil sie pro Kostenträger erfasst werden können. Demgegenüber lassen sich die auch als indirekte Kosten bezeichneten Gemeinkosten nicht unmittelbar einem Kostenträger zurechnen, weil sie für mehrere oder alle Kostenträger entstanden sind; Gemeinkosten können daher nur mit einem Verteilungsschlüssel den jeweiligen Kostenträgern mittelbar zugerechnet werden.

    Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2017 – 9 A 545/11 -, juris, Rn. 59 ff., m. w. N.

  5. Der rechtfertigende Grund für die Erhebung des Frequenzschutzbeitrags nach TKG ist neben der Kostendeckung der bezweckte Vorteilsausgleich. Mit dem Beitrag nach § 143 TKG sollen die Vorteile abgegolten werden, die diejenigen, den Frequenzen zugeteilt sind, durch die Planung, Koordinierung, Harmonisierung und Normung gerichtete Tätigkeit der Bundesnetzagentur zufließen; der Beitrag wird für die Gewährleistung einer möglichst effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erhoben. Angesichts der Wechselwirkungen der verschiedenen Frequenznutzungen untereinander bestehen die durch die Beiträge erfassten Vorteile auch und nicht zuletzt darin, dass die Bundesnetzagentur Störungen vorbeugt, die durch ein unkoordiniertes Nebeneinander von Frequenznutzungen entstünden.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 - 9 C 24.14, juris, Rn. 34 ff.

  6. Der rechtfertigende Grund für die Erhebung des EMV-Beitrags nach EMVG ist neben der Kostendeckung der bezweckte Vorteilsausgleich. Mit dem Beitrag nach § 31 EMVG sollen die Vorteile abgegolten werden, die gerade den Senderbetreibern durch die Sicherung der Funktionsfähigkeit ihrer Anlagen in besonderem Maße zufließen (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <204> zur Vorgängerregelung). Dabei bestehen die durch die Beiträge erfassten Vorteile auch nicht zuletzt darin, dass die Bundesnetzagentur Störungen bekämpft, die die Gerätebetreiber (einschließlich der Senderbetreiber) durch den Betrieb ihrer Geräte selbst verursachen.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 - 9 C 25.14, juris, Rn. 34 ff.

  7. Demgegenüber ist der Vorteil, der sowohl die Beitragserhebung als solche rechtfertigt als auch die Binnenverteilung der Kosten steuert, nicht im tatsächlichen störungsfreien Empfang einer Frequenz zu sehen. Zwar ist dieser das Ziel jeder Frequenznutzung durch Senderbetreiber. Dieses Ziel ist aber nicht identisch mit dem Vorteil, für den der Beitrag erhoben wird. Dieser Vorteil ist vielmehr darin zu sehen, dass die Bundesnetzagentur durch die in § 143 TKG beschriebene Aufgabenwahrnehmung für eine möglichst effiziente und störungsfreie Frequenznutzung sorgt. Bezogen auf die Senderbetreiber geschieht dies vor allem durch die Gewährleistung einer möglichst störungsfreien Ausstrahlung.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 - 9 C 24.14, juris, Rn. 34 ff.

  8. Demgegenüber ist der Vorteil, der sowohl die Beitragserhebung als solche rechtfertigt als auch die Binnenverteilung der Kosten steuert, nicht im tatsächlichen störungsfreien Empfang einer Frequenz zu sehen. Zwar ist dieser das Ziel jeder Frequenznutzung durch Senderbetreiber. Dies kommt auch in § 31 EMVG zum Ausdruck, wonach die Beitragserhebung „zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs“ erfolgt. Wie die Einleitung des Halbsatzes mit „insbesondere“ zeigt, enthält der vorangehende Satzteil die Hauptaussage. Der Vorteil ist demnach darin zu sehen, dass die Bundesnetzagentur durch die in § 31 EMVG beschriebene Aufgabenwahrnehmung für eine möglichst umfassende Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit sorgt. Bezogen auf die Senderbetreiber geschieht dies vor allem durch die Gewährleistung einer möglichst störungsfreien Ausstrahlung.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 - 9 C 25.14, juris, Rn. 34 ff.

Aktuelle Rechtsprechung zur Erhebung von Frequenzschutzbeiträgen

Bundesverwaltungsgericht

9_C_26-14 Urteil vom 24.06.2015 TKG (Rundfunk) (pdf / 93 KB)
9_C_25-14 Urteil vom 24.06.2015 EMV (Rundfunk) (pdf / 89 KB)

Oberverwaltungsgericht in Münster

9_A_545-11 Urteil vom 12.10.2017 TKG (Rundfunk) (pdf / 101 KB)
9_A_543-11 Beschluss vom 13.02.2019 EMV (Rundfunk) (pdf / 53 KB)

Verwaltungsgericht Köln

14_K_729-09 Urteil vom 18.09.2020 (Flugfunk) (pdf / 76 KB)
14_K_206-14 Urteil vom 17.11.2020 (Amateurfunk) (pdf / 74 KB)
14_K_11353-17 Urteil vom 30.03.2021 (Flugfunk - Beitragspflicht trotz Verkauf) (pdf / 2 MB)

Änderungsverordnungen

Die Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (FSBeitrV) in ihrer aktuellen Form besteht seit dem Jahr 2004. Die Anlage zur Verordnung wird um die jeweiligen Beitragsjahre durch die sog. Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung erweitert. In dieser Änderungsverordnung werden die entsprechenden Beitragsjahre veröffentlicht und somit die Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung erweitert.

Der Bundesnetzagentur sind Transparenz und Informationen sehr wichtig. Um diesen Anspruch zu erfüllen, stehen Ihnen hier die Begründungen der Änderungsverordnungen ab dem Jahr 2020 zur Verfügung.

Begründung zur Elften Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung (pdf / 308 KB)
Begründung zur Zwölften Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung (pdf / 267 KB)
Begründung zur Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung (pdf / 322 KB)

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