„Nut­zen statt Ab­re­geln 2.0“ durch zu­schalt­ba­ren Strom­ver­brauch

Am 10. November 2023 hat der Bundestag eine Reform des EnWG beschlossen. Im Rahmen dieser Reform wurde auch eine neue Regelung zur Verringerung der Abregelung von Erneuerbaren-Energien-Anlagen wegen strombedingter Netzengpässe (§ 13k EnWG) eingeführt.

Durch das Instrument soll in geeigneten Regionen ein Anreiz zur Aktivierung zusätzlichen Stromverbrauchs – zuschaltbare Lasten – geschaffen werden. Hierdurch soll eine engpassentlastende Wirkung eintreten. Die Menge an Strom aus Erneuerbaren Energien, die wegen Netzengpässen abgeregelt werden muss, soll sich damit verringern.

Der zu diesem Zweck neu eingeführte § 13k EnWG sieht vor, dass die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Strommengen an berechtigte Teilnehmer zuteilen. Die höchstens zuzuteilende Strommenge bestimmen die ÜNB anhand der ansonsten voraussichtlich wegen strombedingter Netzengpässe abzuregelnden Erneuerbaren-Energien-Strommenge (Abregelungsstrommenge).

Erprobungsphase

Die Zuteilung soll am 1. Oktober 2024 mit einer Erprobungsphase beginnen. In dieser wenden die vier ÜNB ein vereinfachtes pauschaliertes Zuteilungsverfahren an (§ 13k Abs. 2 S. 3 EnWG). Nach der Erprobungsphase werden die Abregelungsstrommengen in einem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren zugeteilt (§ 13k Abs. 2 S. 2 EnWG).

Berechtigte Teilnehmer

Berechtigte Teilnehmer sind ausschließlich Betreiber von registrierten, zusätzlich zuschaltbaren Lasten in Entlastungsregionen (Entlastungsanlagen) oder Aggregatoren solcher Anlagen (§ 13k Abs. 3 S. 1 EnWG). Eine Teilnahme ist ausgeschlossen für Entlastungsanlagen, für die eine vertragliche Vereinbarung nach § 13 Abs. 6a EnWG zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen mit Betreibern von KWK-Anlagen besteht (§ 13k Abs. 3 S. 2 EnWG).

Umsetzung

Die ÜNB erarbeiten zu der Neuregelung bis zum 1. April 2024 ein Umsetzungskonzept und legen dieses der Bundesnetzagentur vor (§ 13k Abs. 6 und Abs. 7 S. 2 EnWG). Das Umsetzungskonzept bestimmt unter anderem auch die Entlastungsregionen. Weitere Informationen der ÜNB finden Sie auf der Internetseite www.netztransparenz.de.

Die Zuteilung von Abregelungsstrommengen führt nur dann zu einer Engpassentlastung und somit zu einer Verringerung der abzuregelnden Erneuerbaren-Energien-Strommengen, wenn der Stromverbrauch zusätzlich ist, also ohne die Zuteilung nicht eingetreten wäre. Die Kriterien für die Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs sind bis zum 1. Juli 2024 durch die Bundesnetzagentur festzulegen.

Aktuelle Verfahren

Konsultation Festlegungsentwurf Zusätzlichkeitskriterien

Die Bundesnetzagentur hat am 15. April 2024 die Konsultation des Festlegungsentwurfes zur Bestimmung der Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs gestartet, die eine zuschaltbare Last für die Teilnahme am Verfahren Nutzen statt Abregeln 2.0 zu erfüllen hat nach §§ 29 Abs. 1 i. V. m. 13k Abs. 3 S. 3 EnWG („Festlegung Zusätzlichkeitskriterien“).

Es besteht gemäß § 67 EnWG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum Ablauf des 6. Mai 2024 (Posteingang).

Die Stellungnahmen können, bevorzugt auch gemeinschaftlich, mit dem Betreff „Festlegung Zusätzlichkeitskriterien“ per E-Mail an 13kEnWG@bnetza.de gesendet werden. In der Stellungnahme soll explizit angegeben werden, auf welche Tenorziffer und/oder Gliederungspunkt der Festlegung sich die jeweilige Anmerkung bezieht.

Es ist beabsichtigt, die Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen.

Soweit in der Stellungnahme personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten einzuholen oder zusätzlich eine für die Veröffentlichung bestimmte Fassung zu übersenden, in der die personenbezogenen Daten geschwärzt sind.

Entsprechendes gilt, soweit in den übermittelten Stellungnahmen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sind

Das Festlegungsverfahren wird bei der Bundesnetzagentur unter dem Aktenzeichen 4.12.05.04/1 geführt.

Verfahrenseinleitung

Einleitung eines Festlegungsverfahrens zur Bestimmung der Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs zuschaltbarer Lasten.

Die Bundesnetzagentur hat am 7. Februar 2024 nach §§ 66 Abs. 1, 29 Abs. 1 i. V. m. § 13k Abs. 3 S. 3 EnWG ein Verfahren zur Festlegung von Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs, die eine zuschaltbare Last für die Registrierung zur Teilnahme an der Maßnahme zu erfüllen hat, eingeleitet. Das Verfahren wird bei der Bundesnetzagentur unter dem Aktenzeichen 4.12.05.04/1 geführt.

Archiv

Online-Informationsveranstaltungen

Am 19. Januar 2024 hat eine gemeinsame Online-Informationsveranstaltung für potentielle Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen zum Thema Einführung von „Nutzen statt Abregeln“ gem. §13k EnWG der vier Übertragungsnetzbetreiber, des Bundesministeriums für Wirtschaf und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur stattgefunden.

Am 23. Januar 2024 haben die vier Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur eine weitere Online-Informationsveranstaltung zu demselben Thema für potentiell betroffene Verteilnetzbetreiber durchgeführt.

Weitere Informationen zu den beiden Veranstaltungen sowie die gezeigte Folien finden sich auf www.netztransparenz.de.
Informationsveranstaltung für potentielle Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer 
Informationsveranstaltung für potentiell betroffene Verteilnetzbetreiber 

Die Regelung des § 13k EnWG ist am 29. Dezember 2023 in Kraft getreten (BGBl. 2023 I Nr. 405 vom 28. Dezember 2023). Der Gesetzestext kann über den Onlinedienst des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamtes für Justiz eingesehen werden (https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/).

Kontakt

E-Mail: 13kEnWG@bnetza.de

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