Ge­schlos­se­ne Ver­tei­ler­net­ze / Kun­den­an­la­gen

Einige Netze können auf Antrag als "geschlossene Verteilernetze" von bestimmten Regelungen des Energiewirtschaftsrechts befreit werden oder fallen gar nicht unter die Regelungen für Netzbetreiber, weil sie als "Kundenanlagen" einzustufen sind. (§ 110 EnWG)

Auf geschlossene Verteilernetze finden bestimmte Regelungen keine Anwendung: Das gilt insbesondere für die Anreizregulierung und die Entgeltgenehmigung. Früher wurden diese Verteilernetze oft als "Objektnetze" bzw. "Arealnetze" bezeichnet.

Abzugrenzen sind geschlossene Verteilernetze von

Antrag auf Einstufung als geschlossenes Verteilernetz im Strombereich

Zuständige Regulierungsbehörde

Anträge sind an die jeweiligen Landesregulierungsbehörden zu richten, in deren Bundesland das geschlossene Verteilernetz liegt.

Die Beschlusskammer 8 ist für die geschlossenen Verteilernetze zuständig, die in Organleihe-Bundesländern liegen. Dies sind die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein.
Darüber hinaus entscheidet die Bundesnetzagentur über Anträge von Unternehmen, die mehrere geschlossene Verteilernetze in verschiedenen Bundesländern betreiben.

Antragsstellung

Für die Antragstellung müssen neben dem Erhebungsbogen weitere Unterlagen in elektronischer Form übermittelt werden. Hierzu muss vorher eine Organisationsnummer und ein Passwort von der Bundesnetzagentur vergeben werden.

  1. Mit diesem Formular können Sie die notwendige Organisationsnummer beantragen: Antrag Organisationsnummervergabe (xls / 42 KB)
  2. Nach Zuteilung der Organisationsnummer können Sie einen Antrag auf Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gem. § 110 EnWG stellen: Erhebungsbogen Antrag §110 EnWG - Stand 19.03.2024 (xlsx / 107 KB)
  3. Das ausgefüllte und in der Struktur unveränderte Dokument muss zusammen mit allen weiteren elektronischen Unterlagen in einer gesicherten ZIP-Datei per E-Mail an die in der Kontaktbox unten angegebene Adresse gesendet werden.

Positionspapier der Landesregulierungsbehörden und der Bundesnetzagentur

Die Regulierungsbehörden der Länder und die Bundesnetzagentur haben am 23. Februar 2012 ein gemeinsames Positionspapier zu geschlossenen Verteilernetzen verabschiedet, das sich mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 110 EnWG befasst und auch die Abgrenzung zur Kundenanlage und Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung thematisiert.

Kontakt

Beschlusskammer 8

Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

Telefon: 0228 / 14 - 5672
Fax: 0228 / 14 - 5972
E-Mail: poststelle.bk8@bnetza.de

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