Aus­schrei­bung Wind an Land: Ge­bots­ter­min 1. No­vem­ber 2023

Die Bundesnetzagentur gibt die Ausschreibungergebnisse Wind an Land bekannt. Gebotstermin ist der 1. November 2023.

Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge

Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. November 2023 bekannt.

Der niedrigste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 5,88 ct/kWh.
Der höchste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 7,35 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 7,31 ct/kWh.

Es wurden 165 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 1.967.215 kW bezuschlagt.

Mit dieser Veröffentlichung am 15. Dezember 2023 ist die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge erfolgt. Die Zuschläge sind eine Woche später, also am 22. Dezember 2023, als bekanntgegeben anzusehen.

Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.

Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem die Zuschläge als bekanntgegeben anzusehen sind, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.
Hinweis
Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse tatsächlich ausgeführt werden.

Reduzierung des Ausschreibungsvolumens wegen drohender Unterzeichnung

(gem. § 28 Abs. 6 EEG 2023)

Das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins 1. November 2023 wird von der Bundesnetzagentur reduziert, weil zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung).

Das neue Ausschreibungsvolumen beträgt 2.086.630 Kilowatt.

Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert (ct/kWh)Meldefrist Genehmigung
2. November 20232.086.6307,354. Oktober 2023
Gesetzliche Grundlage: § 29 Abs. 1 EEG
Es wird um Beachtung der Hinweise zur Gebotsabgabe gebeten.

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. November 2023.

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.

Da der 1. November 2023 ein gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag, hier den 2. November 2023 (§§ 188, 193 BGB).

Die Abgabefrist für diesen Termin ist Donnerstag, der 2. November 2023. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins wurde von 3.192.433 Kilowatt auf 2.086.630 Kilowatt reduziert (§ 28 Abs. 6 EEG 2023).

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die ein Zahlungsanspruch nach dem EEG erworben werden kann.

Herleitung

Das Ausschreibungsvolumen in Höhe von 12.840 Megawatt ist gleichmäßig auf die vier Gebotstermine des Jahres zu verteilen (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2023).

Das Ausschreibungsvolumen verringert sich (§ 28 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2023).

Die abzuziehende Menge hat die Bundesnetzagentur zum 15. März 2022 ermittelt und gleichmäßig auf die folgenden vier noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land verteilt (vgl. § 28 Abs. 4 EEG 2023).

Die abzuziehende Menge für diesen Gebotstermin beläuft sich auf 17.567 kW. Daraus resultiert eine Ausschreibungsmenge für diesen Gebotstermin von 3.192.433 Kilowatt.

Höchstwert

Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 7,35 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01/1#6).

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Teilnahmeberechtigte genehmigte Anlagen

Teilnahmeberechtigt sind Projekte mit Genehmigungen nach dem BImSchG, die bis zum 4. Oktober 2023 erteilt und dem Register gemeldet wurden.

Es können Zusatzgebote nach § 36j EEG 2021 für Anlagen, für die bereits einen Zuschlag erteilt wurde, abgegeben werden, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll. Gebote können erst nach der Inbetriebnahme der Anlagen abgegeben werden.

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur gibt für die Gebotsabgabe Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.

Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

Formulare vorheriger Gebotstermine dürfen nicht verwendet werden. Ausnahmen sind – sofern vorhanden – kenntlich gemacht.
Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:
*Das zuvor für diesen Termin veröffentlichte Gebotsformular darf ebenfalls genutzt werden.
Formular für die Gebotsabgabe 1. November 2023 (pdf / 783 KB) *
Inhaber BImSchG-Genehmigung (pdf / 56 KB)
Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB)
Weitere Windenergieanlagen (pdf / 110 KB)
Bürgschaft (pdf / 65 KB)
Formular für die Gebotsrücknahme (pdf / 74 KB)

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.

Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#6) zu beachten.

Stand: 15.12.2023

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