Zah­lungs­be­rech­ti­gung / Be­stim­mung der Hö­he des an­zu­le­gen­den Wer­tes

An dieser Stelle werden die Grundzüge des Verfahrens zur Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des zweiten Segments und deren Höhe erläutert. Es werden nicht alle Fragen beantwortet werden können, in Zweifelsfällen gilt das EEG2021.

Ausstellen einer Zahlungsberechtigung

Erfolgreiche Bieter können einen Antrag zur Ausstellung einer Zahlungsberechtigung zweites Segment stellen, sobald sie ihre Solaranlage oder eine Anlagenerweiterung nach den Regeln des EEG in Betrieb genommen und im Marktstammdatenregister registriert haben.

Registrierung und Inbetriebnahme müssen nach der Zuschlagserteilung aber vor der Antragsstellung erfolgen. Zur Antragsstellung muss das entsprechende Formular genutzt werden. Bieter können einer Zahlungsberechtigung die Gebotsmengen mehrerer bezuschlagter Gebote ebenso wie Teilmengen von Geboten zuweisen lassen. Wichtig ist, dass der antragstellende Bieter über eine bezuschlagte Gebotsmenge verfügt, die der installierten Leistung der Anlage entspricht. Bei Solaranlagen des zweiten Segments darf nicht mehr als 20 MW Gebotsmenge zugewiesen werden.

Die Zuschläge des zweiten Segments können nur Anlagen zugeordnet werden, die in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand installiert werden.

Ausgestellte Zahlungsberechtigungen werden dauerhaft einer Anlage zugeordnet und sind nicht übertragbar.

Bestimmung des anzulegenden Werts

Jeder Solaranlage des zweiten Segments wird ein individuell anzulegender Wert zugewiesen, der nach den §§ 38i, 38b Abs. 1 und § 54 EEG2021 bestimmt wird.

Für die Ermittlung gelten folgende Grundregeln:

  • Soll genau ein Zuschlag einer Solaranlage zugeteilt werden, so ist dessen Zuschlagswert der anzulegende Wert.
  • Wenn die Solaranlage an einem anderen Standort als dem im Gebot angegebenen errichtet werden soll, ist ein Abschlag auf den anzulegenden Wert von 0,3 ct/kWh hinzunehmen. Der alternative Standort muss sich auf einer der zugelassenen Flächen befinden, da ansonsten die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nicht möglich ist.
  • Wenn der Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung erst nach Ablauf des achten Monats nach der Bekanntgabe des Zuschlags gestellt wird, ist ebenfalls ein Abschlag von 0,3 ct/kWh hinzunehmen. Entscheidend ist der Eingang bei der Bundesnetzagentur.
  • Die Abschläge wegen der alternativen Standort-Wahl und des zeitlichen Verzugs werden gegebenenfalls kumulativ vorgenommen.

Verfahren

  1. Die Bundesnetzagentur prüft, ob die Angaben im Formular glaubhaft gemacht wurden, und stellt dann die Zahlungsberechtigung aus.
  2. Über die Zahlungsberechtigung ergeht ein Bescheid gegenüber dem Anlagenbetreiber. Dem Anschlussnetzbetreiber wird die Ausstellung der Zahlungsberechtigung mitgeteilt.
  3. Der Netzbetreiber prüft die gemachten Angaben des Anlagenbetreibers. Hierzu kann er sich geeignete Nachweise vorlegen lassen. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur sein Prüfergebnis mitteilen.
  4. Die im Antrag auf Zahlungsberechtigung verwendeten Gebotsmengen dürfen nicht erneut verwendet werden.
  5. Das Ausstellen einer Zahlungsberechtigung ist gebührenpflichtig. Pro Zahlungsberechtigung wird eine Gebühr von 495 € erhoben.
  6. Nach dem Ausstellen einer Zahlungsberechtigung werden die hinterlegten Erst- und Zweitsicherheiten der genutzten Zuschläge zurückgewährt, sofern der Netzbetreiber die Angaben des Bieters bestätigt hat.

Zahlungen

Solaranlagen, für die eine Zahlungsberechtigung ausgestellt wurde, werden nach den Regeln des EEG gefördert.

Eine Eigenversorgung ist nicht zulässig und führt zu einem Verlust der Zahlungen eines Kalenderjahres einschließlich der Rückzahlungsverpflichtung bereits erfolgter Förderzahlungen. Das Verbot der Eigenversorgung gilt auch für Teile von Anlagen, die nicht gefördert werden. Die strengen Ausnahmen sind in § 27a Satz 2 EEG festgelegt.  Dies ist auch bei einer späteren Übertragung vom neunen Eigentümer der Anlage zu beachten.

Mastodon