Bio­me­than: Ge­bots­ter­min 1. April 2024

Details zur Ausschreibungsrunde entnehmen Sie bitte dieser Seite.

Reduzierung des Ausschreibungsvolumens wegen drohender Unterzeichnung

Gemäß § 28d Abs. 6 EEG

Das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins 1. April 2024 wird von der Bundesnetzagentur reduziert, weil zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung).

Das neue Ausschreibungsvolumen beträgt 250.870 Kilowatt.

Bekanntmachung der Ausschreibung

Gem. § 29 Abs. 1 EEG

Hinweis:
Die in § 39k Absatz 3 EEG normierte Begrenzung auf die Südregion wurde beihilferechtlich von der Europäischen Kommission genehmigt.
Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert
(Neuanlagen) (ct/kWh)
Meldefrist für Genehmigungen
2. April 2024250.87021,035. März 2024

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. April 2024. Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.

Da der Ostermontag 2024 auf den 1. April 2024 fällt, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (§§ 188, 193 BGB). Abgabefrist für diesen Gebotstermin ist also Dienstag, der 2. April 2024. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins wurde von 600.000 Kilowatt auf 250.870 Kilowatt reduziert (§ 28d Abs. 6 EEG).

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der Leistung zu verstehen, die zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

Herleitung: Das im Jahr 2024 zu vergebende Volumen von 600 Megawatt wird gleichmäßig auf die beiden jährlichen Termine verteilt (§ 28d Abs. 2 S. 2 EEG). Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich gemäß § 28d Abs. 3 S. 1 EEG um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen keine Zuschläge erteilt werden konnten. Die Menge wurde durch die Bundesnetzagentur ermittelt und gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine von Biomethananlagen verteilt (vgl. § 28d Abs. 4 EEG).Die für diesen Gebotstermin zu addierende Menge beträgt 300.000 kW.

Höchstwert

Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin 21,03 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01./1#27).

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Meldefrist Genehmigungen

Genehmigungen von Biomethananlagen müssen bis zum 5. März 2024 erteilt und an das Register gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.

Herleitung: Die Genehmigungen müssen vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt und die Anlagen an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können (§ 39j i. V. m. § 39 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG).

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur hat für die Gebotsabgabe zu diesem Termin folgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vorgegeben. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.

Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, sind nicht mehr zu verwenden.
Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:
Formular Gebotsabgabe 1. April 2024 (pdf / 747 KB)
Inhaber Genehmigung Biomethan (pdf / 614 KB)
Formblatt „Zusätzliche Standortangaben“ (pdf / 120 KB)
Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB)
Bürgschaft (pdf / 65 KB)
Rücknahme des Gebots (pdf / 74 KB)

Hinweis: Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig: Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen. Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke. Katasterauszüge. Kopien der Genehmigungen. Auszüge aus dem Marktstammdatenregister. Gesellschaftsverträge.

Für ein erfolgreiches Verfahren ist die Nutzung der oben bereitgestellten Formulare ausreichend. Der Verzicht auf die Zusendung nicht benötigter Unterlagen stellt eine erhebliche Entlastung dar.

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären. Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#27) zu beachten.

Stand: 15.03.2024

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