Bio­mas­se: Ge­bots­ter­min 1. Ok­to­ber 2023

Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge

Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. Oktober 2023 bekannt.

Werte für alle bezuschlagten Gebote:
Der niedrigste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 11,57 ct/kWh.,
Der höchste Gebotswert eines Gebots, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 18,98 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 18,28 ct/kWh.
Werte für alle bezuschlagten Gebote der Südregion:
Der niedrigste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 14,47 ct/kWh.
Der höchste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 18,98 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 18,44 ct/kWh.

Es wurden 270 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 288.245 kW bezuschlagt.

Mit dieser Veröffentlichung wurden die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben. Die Zuschläge gelten eine Woche nach dieser öffentlichen Bekanntgabe als bekanntgegeben.

Die Bekanntmachung war am 6. Dezember 2023, so dass die Bekanntgabe am 13. Dezember als erfolgt gilt.

Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.

Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem die Zuschläge als bekanntgegeben anzusehen sind, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bekanntmachung der Ausschreibung

(gem. § 29 Abs. 1 EEG)

Hinweis
Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse tatsächlich ausgeführt werden.
Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert
(Neuanlagen) (ct/kWh)
Höchstwert
(bestehende Anlagen) (ct/kWh)
Meldefrist für Genehmigungen
2. Oktober 2023287.85217,6719,834. September 2023

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. Oktober 2023.

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.

Da der 1. Oktober 2023 ein Sonntag ist, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (§§ 188, 193 BGB). Abgabefrist für diesen Gebotstermin ist also Montag, der 2. Oktober 2023. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 287.852 Kilowatt.

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der Leistung zu verstehen, die zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

Herleitung:

Das im Jahr 2023 zu vergebende Volumen von 600 Megawatt wird gleichmäßig auf die beiden jährlichen Termine verteilt (§ 28c Abs. 2 S. 2 EEG).

Das Ausschreibungsvolumen verringert sich ggf. gemäß § 28c Abs. 3 S. 2 EEG. Der Betrag wurde durch die Bundesnetzagentur ermittelt und gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine von Biomasse-Anlagen verteilt (vgl. § 28c Abs. 3 EEG).

Die für diesen Gebotstermin abzuziehende Menge beträgt 12.148 kW.

Höchstwert

Der Höchstwert für neue Anlagen beträgt für diesen Gebotstermin 17,67 Cent pro Kilowattstunde (gem. § 39b Abs. 1 EEG).nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01./1#10).

Für bestehende Biomasseanlagen beträgt der Höchstwert abweichend davon für diesen Gebotstermin 19,83 Cent pro Kilowattstunde.

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Meldefrist Genehmigungen

Genehmigungen von Biomasseanlagen müssen bis zum 4. September 2023 erteilt und an das Register gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.

Die Genehmigungen müssen vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt und gemeldet worden sein (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG). Eine Verschiebung der Abgabefrist durch Feiertage oder Wochenenden ändert daran nichts.

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur hat für die Gebotsabgabe zu diesem Termin folgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vorgegeben. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.

Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, sind nicht mehr zu verwenden.
Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:
Gebotsabgabe (1. Oktober 2023) (pdf / 759 KB)
Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem BImSchG, einer anderen Bestimmung des Baurechts oder der Baugenehmigung (pdf / 615 KB)
Zusätzliche Standortangaben (pdf / 182 KB)
Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 44 KB)
Bürgschaft (pdf / 65 KB)
Gebotsrücknahme (pdf / 77 KB)

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären. Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#10) zu beachten.

Stand: 06.12.2023

Kontakt

Referat 625 – Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de

Gesetzliche Grundlagen

§§ 28 bis 35a EEG
§§ 39 bis 39i EEG

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