Me­tho­den­fest­le­gun­gen (Ebe­ne 2)

In den Methodenfestlegungen der Ebene 2 ist zum Beispiel konkret zu regeln,

  • welche methodischen Ansätze für die Bestimmung einzelnen Elemente heranzuziehen sind,
  • nach welchen Methoden künftig Effizienzwerte ermittelt werden sollen,
  • wie die Aufwandsparameter bestimmt werden,
  • nach welchen Grundsätzen künftig der kalkulatorische Eigenkapitalzins ermittelt wird.

Laufende Verfahren

Laufende Verfahren der Großen Beschlusskammer Energie im Bereich der Methodenfestlegungen finden Sie hier.

Festlegungsverfahren der Großen Beschlusskammer Energie zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen („KANU 2.0“)

Die Bundesnetzagentur hat ein Eckpunktepapier zu den kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten veröffentlicht. Das Eckpunktepapier bereitet das Festlegungsverfahren „KANU 2.0“ vor, das von der Großen Beschlusskammer Energie geführt wird.

Anlass für das Verfahren ist die nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz bis spätestens 2045 (nach Landesvorgaben teilweise auch früher) auch im Gassektor durchzuführende Dekarbonisierung. Teile des Erdgasnetzes auf Fernleiterebene und vereinzelt auf Verteilerebene werden künftig für den Transport von Wasserstoff genutzt. Ein erheblicher Teil des Erdgasnetzes wird über das Jahr 2045 hinaus jedoch nicht mehr genutzt und dann voraussichtlich stillgelegt.

Um zu verhindern, dass in der Folge erhebliche Teile der Investitionen in Gasnetze nicht wiederverdient werden können, soll der Gastransformationsprozess regulatorisch flankiert werden. Insoweit reicht das geltende, auf den Fortbestand der Gasnetze ausgerichtete Regulierungssystem nicht aus. Auf Seiten der Netznutzer soll demgegenüber zugleich sichergestellt werden, dass diese am Ende des Gasnetztransformationsprozesses nicht mit zu hohen und vermeidbaren Entgeltsprüngen belastet werden.

Bereits mit der Festlegung KANU im Jahr 2022 hat die Bundesnetzagentur für Neuanlagen eine lineare Abschreibung bis spätestens zum Jahr 2045 ermöglicht. Mit KANU 2.0 sollen nunmehr für Bestands- und Neuanlagen weitere Flexibilisierungen bei den Nutzungsdauern und Abschreibungsmethoden in Form von bundesweiten Vorgaben ermöglicht werden. Auf diese Weise sollen die Abschreibungen an die zukünftig sinkenden Absatzmengen angepasst werden und so den wirtschaftlichen Verbrauch der Gasinfrastruktur angemessen widerspiegeln. Dadurch sollen Netzbetreiber ihre getätigten Investitionen weitestgehend amortisieren und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerade auch für den Transformationsprozess sichern können.

Schnellere Abschreibungen gehen allerdings grundsätzlich mit höheren Entgelten einher, wobei die konkreten Ausprägungen jeweils stark von der regionalen Umsetzung der Wärmewende abhängen werden. Bei den von der Bundesnetzagentur vorgeschlagenen Modellen ist jedoch von einem moderaten Entgeltanstieg auszugehen.

Rechtliche Grundlage ist die aktuelle EnWG-Novelle zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden. Das Verfahren betrifft allerdings lediglich den Übergangszeitraum der laufenden vierten Regulierungsperiode Gas (2023 bis 2027). Ab dem Jahr 2028 werden sich alle entsprechenden Vorgaben aus der dann gesamthaft erfolgenden Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH vom 2.9.2021 (C-718/18) und der daraus folgenden Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur ergeben. Bei der Ausgestaltung können die Erkenntnisse aus der Umsetzung dieser Festlegung sowie die fortschreitenden Planungen zur Wärmewende berücksichtigt werden.

Die Große Beschlusskammer Energie hat das Verfahren am 6.3.2024 unter dem Aktenzeichen GBK-24-02-2#1 eröffnet.

Es wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.03.2024 (Eingang) gegeben. Die eingegangenen Stellungnahmen werden in Kürze an dieser Stelle veröffentlicht.

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen – bereinigt um etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder persönliche Daten – auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Nähere Informationen zur Transparenz

Auf Grundlage der Stellungnahmen wird die Große Beschlusskammer Energie einen Festlegungsentwurf erarbeiten, der dann erneut zur Konsultation gestellt wird.

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