Ausschreibungen für nicht zen­tral vor­un­ter­such­te Flä­chen

Ausschreibungen im Jahr 2024

Bekanntmachung der Ausschreibungen nicht zentral voruntersuchter Flächen nach § 16 WindSeeG

Hinweise zum dynamischen Gebotsverfahren 2024 (Stand: Dezember 2023)

Die Beschlusskammer stellt den Bietern zur weiteren Vorbereitung bereits jetzt die geplanten überarbeiteten Regeln des dynamischen Gebotsverfahrens zur Verfügung. Die Anpassungen dienen insbesondere der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung und erhöhen die Transparenz.

Geplante Regeln des dynamischen Gebotsverfahrens 2024 (pdf / 97 KB)

Geplante Regeln des dynamischen Gebotsverfahrens 2024 (Änderungsmodus) (pdf / 105 KB)

Es gelten die mit der Bekanntmachung veröffentlichten Regeln.

Anfragen zu den Ausschreibungen 2024

Um dem Informationsbedürfnis potenzieller Bieter entgegenzukommen, eröffnet die Beschlusskammer 6 die Möglichkeit, Fragen zu den Ausschreibungsverfahren 2024 zu stellen. Richten Sie diese bitte an poststelle.bk6@bnetza.de.

Soweit die folgenden Antworten rechtliche Fragestellungen betreffen, geben sie die derzeitige Rechtsauffassung der Beschlusskammer wieder. Eine abschließende Beurteilung bleibt aber einer gegebenenfalls erforderlichen förmlichen Entscheidung vorbehalten.

Frage 1: Gibt es eine Frist bis wann Fragen eingereicht werden können?

Antwort: Für beide Ausschreibungsformate gibt es keine Frist bis wann Fragen eingereicht werden können. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Beantworten der Fragen und die Berücksichtigung durch die Bietenden einige Zeit in Anspruch nehmen.

Frage 2: Ist es möglich Fragen auf Englisch einzureichen?

Antwort: Es ist möglich die Fragen auf Englisch zu übersenden. Wir empfehlen jedoch eindringlich, die Fragen in deutscher Sprache zu stellen um Missverständnisse zu vermeiden. Die Veröffentlichungen der Fragen und Antworten auf der Internetseite erfolgen ausschließlich auf Deutsch. Nur diese Fassung ist für das Verfahren maßgeblich.

Frage 3: Gültigkeit der Hinweise und Antworten aus 2023. Besitzen die Hinweise und Antworten auf die Anfragen aus der Ausschreibung für nicht zentral voruntersuchte Flächen und zentral voruntersuchte Flächen aus dem Jahr 2023 vollumfänglich Gültigkeit für das Ausschreibungsjahr 2024?

Antwort: Grundsätzlich ja, es sei denn, die Antworten bezogen sich konkret auf Flächen der Ausschreibungen 2023 oder es ergibt sich aus den Veröffentlichungen zu den Ausschreibungen 2024 (Bekanntmachung, Formulare, Antworten auf Fragen oder andere Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur), aus zukünftigen Gesetzesänderungen z.B. aufgrund der RICHTLINIE (EU) 2023/2413 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (RED III) oder aus Veröffentlichungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie, insbesondere unter www.bsh.de/Offshore-Vorhaben/Windparks, etwas anderes.

Frage 4: Gültigkeit des Hinweises zum künftigen Stromliefervertrag. Im Rahmen der Ausschreibung für nicht zentral voruntersuchte Flächen und zur Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen aus dem Jahr 2023, erging am 20.01.2023 jeweils folgender Hinweis: „Nach Auswertung der Konsultationsbeiträge zum Ausschreibungsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen (Az. BK6-22-368) gibt die Beschlusskammer nachfolgenden Hinweis: Nach Auffassung der Beschlusskammer ist die beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen durch zwei verschiedene Rechtsträger abzugeben. Mit dem Bieter verbundene Unternehmen sind nicht ausgeschlossen. Die Beschlusskammer hält damit nicht mehr an der zur Konsultation gestellten Rechtsauffassung fest.“ Gilt dieser Hinweis auch für die Ausschreibungen 2024, sowohl auf voruntersuchte als auch auf nicht voruntersuchte Flächen bezogen?

Antwort: Ja.

Frage 5: Werden Sie die Ergebnisse der Ausschreibungen für die nicht zentral voruntersuchten Flächen N-12.3 und N-11.2 vor dem 1. August 2024 veröffentlichen?

Antwort: Die Ergebnisse der Ausschreibungen für die nicht zentral voruntersuchten Flächen werden direkt im Anschluss an die Zuschlagserteilung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gemacht. Der Zeitpunkt hängt also von der Dauer des Ausschreibungsverfahrens ab.

Frage 6: Erstattung Kosten Projekt E. In der Bekanntmachung für das Jahr 2024 werden bei Fläche N-11.2 zwei Alt-Projekte angegeben, deren Kosten erstattet werden sollen: Projekt E und Projekt F. Projekt E wurde bereits 2023 bei der Ausschreibung der Flächen N-11.1 und N-12.1 erwähnt. Der in der Bekanntmachung 2023 hinterlegte Bescheid entspricht nun dem für das Jahr 2024 hinterlegten Bescheid. Wie sind die im Bescheid angeführten Kosten in Höhe von 373.065,96 Euro unter den Flächen aufzuteilen bzw. welcher Betrag entfällt nun auf Fläche N-11.2? Wann sind die Kosten fällig?

Antwort: Die Aufteilung der Kosten auf die jeweiligen Flächen ist im Feststellungsbescheid zum Projekt E auf Seite 34 tabellarisch dargestellt. Die Fälligkeit der Kostenerstattung ergibt sich aus § 10b Abs. 3 Satz 2 WindSeeG.

Frage 7: Muss man als erfolgreicher Bieter im Zuge einer Auktion für (1) zentrale voruntersuchte Flächen und/oder (2) nicht-zentral voruntersuchte Flächen eine Sicherheit bzgl. Netzanschlusskosten hinterlegen? Sind in bspw. in der „Bekanntmachung der Ausschreibungen nicht zentral voruntersuchter Flächen nach § 16 WindSeeG“ alle zu leistenden Sicherheiten vollumfänglich aufgeführt?

Antwort: Die Sicherheiten, die für die Absicherung etwaiger Pönalzahlungen wegen Nichteinhaltung der Fristen nach § 81 Abs. 2 WindSeeG vorgesehen sind, sind im WindSeeG vollständig aufgeführt. Weitere Sicherheiten sind im Zuge der Ausschreibungsverfahren nicht zu leisten. Auskünfte darüber, ob aus anderen Gründen außerhalb des Ausschreibungsverfahrens Sicherheiten zu hinterlegen sind, kann die Bundesnetzagentur leider nicht erteilen.

Frage 8: Verbindlichkeit der MOUs der bilateralen Erklärungen. In §51 (3) Nr. 2 bzw. §53 (4) werden MOUs für den Umfang der Energielieferung (Power Purchase Agreement) gefordert. Wie final bindend sind diese im Prozess? Können negative Folgen für den Bietenden entstehen, falls sich das Volumina bzw. der Handelspartner ändert? Oder beschränkt sich dies auf das Plangenehmigungsverfahren?

Antwort: Es wird auf die Antworten auf die Fragen 7 und 20 zur Ausschreibung von nicht zentral voruntersuchten Flächen 2023 verwiesen.

Frage 9: Bezüglich Punkt 9. der Verfahrensregeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens im Rahmen der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen für Windenergieanlagen auf See 2024 haben wir eine Nachfrage. Dort wird angeführt, dass für den Fall synchron durchgeführter Verfahren die Beschlusskammer jedem teilnahmeberechtigten Bieter die Anzahl der auf jeder Fläche teilnahmeberechtigten Bieter und ggf. abweichende Gebotsstufenhöhen über die Auktionsplattform bereit stellt.

Können Sie spezifizieren, auf welche Gruppe „teilnahmeberechtigte Bieter“ sich in einem solchen Fall bezieht?

Antwort: Zur Gruppe der teilnahmeberechtigen Bieter gehört ein Bieter, solange er am dynamischen Gebotsverfahren mindestens für eine Fläche teilnahmeberechtigt ist. Ist ein Bieter aufgrund fehlender Zustimmung zur Gebotsstufe nicht mehr am dynamischen Gebotsverfahren an mindestens einer Fläche teilnahmeberechtigt, gehört er auch nicht mehr zur Gruppe der teilnahmeberechtigten Bieter.

Frage 10: Die Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum Gebotstermin eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent (siehe § 18 oder § 52 Absatz 1 WindSeeG) und zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Eine Möglichkeit die Sicherheitsleistung zu bewirken, ist die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde und für die eine Bürgschaftserklärung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde. Welches sind die exakten Unternehmenseinheiten der Übertragungsnetzbetreiber von Amprion und TenneT, die als Begünstigte in der Bürgschaft zu vermerken sind? Sind dieses die Amprion Offshore GmbH und die TenneT Offshore GmbH oder andere Unternehmenseinheiten.

Antwort: Für die Bürgschaftserklärung ist das von der Bundesnetzagentur mit der Bekanntmachung der Ausschreibung zur Verfügung gestellte Bürgschaftsformular zu der jeweiligen Fläche zu verwenden. Unternehmenseinheiten der Übertragungsnetzbetreiber sind nicht zu vermerken.

Frage 11: Ist der Inhalt des Geologischen Vorberichts (BSH7004, Teil A, Tabelle 1, Stufe 2) der gleiche wie beim Geologischen Bericht (BSH7004, Teil A, Tabelle 1, Stufe 4)? Ich konnte nur einen Verweis auf den Inhalt des Geologischen Berichts finden (BSH7004, Teil B, Abschnitt 7.2).

Antwort: Nein. Im Gegensatz zum Geologischen Bericht liegen zum Zeitpunkt der Erstellung des Geologischen Vorberichts noch keine geotechnischen Untersuchungen vor. Im Geologischen Vorbericht sind daher lediglich die Ergebnisse der geophysikalischen Untersuchungen zusammenzuführen und zu bewerten. Der Vorbericht stellt eine Grundlage für die weitere Planung dar und enthält eine Beschreibung der geologischen Strukturen des Untergrundes auf dem die Bauwerke errichtet werden sollen. Die Beschreibung des Untergrundes ist im Wesentlichen ingenieurgeologisch auszurichten und eine Informations- und Datengrundlage für die geotechnische Standorterkundung und Verifizierung der geplanten Standorte. Des Weiteren dient er der Verifizierung der geplanten Standorte sowie für die Auswahl der geeigneten Fundamenttypen. Für die Beschreibung der Sedimentzusammensetzung der Meeresbodenoberfläche liegt der Fokus auf dem Meeresboden als Lebensraum. Im Rahmen der Antragsunterlagen ist eine flächenhafte Abgrenzung der nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope erforderlich. Dies bedingt u.a. eine flächenhafte Abgrenzung des Biotoptyps „Riffe“ entsprechend der Kartieranleitung (BfN 2018) basierend auf den Auswertungen vor allem der Seitensichtsonar-Untersuchungen.

Frage 12: Bei welcher Partei liegt die Verantwortlichkeit den Geologischen Vorbericht und den Geologischen Bericht zu erarbeiten – beim Projektentwickler oder beim Geotechnischen Experten?

Antwort: Im Falle nicht zentral voruntersuchter Flächen liegt die Verantwortung für die Erstellung des Geologischen Vorberichts oder des Geologischen Berichts beim Projektentwickler. Im Falle zentral voruntersuchter Flächen wird der Geologische Bericht bereits im Zuge des Ausschreibungsverfahrens der BNetzA vom BSH bereitgestellt.

Frage 13: Frage: Ist es korrekt, dass bei nicht zentral voruntersuchten Flächen in der Entwicklungsphase nur noch ein Geologischer Vorbericht beim BSH einzureichen ist und demnach die Dokumente Dok.--Dokumenten-Nr. 311 und 312 nicht mehr notwendig sind?

Antwort: Das ist korrekt.

Frage 14: Können die Gebotsformulare nach ihrer Veröffentlichung geändert werden?

Antwort: Die Gebotsformulare sollen so verwendet werden, wie zum Zeitpunkt der Bekanntmachung durch die Bundesnetzagentur vorgegeben. Änderungen, Anpassungen oder Löschungen der Texte in den Formularen sollen nicht erfolgen (siehe Frage Nr. 69 zu voruntersuchten und Frage 90 zu nicht voruntersuchten Flächen aus 2023).

Frage 15: Wenn der Bieter bestimmte Informationen in den eingereichten Gebotsdokumenten schwärzen möchte (z.B. Gebotswert) bzw. als Geschäftsgeheimnis deklarieren möchte, wie sind diese vertraulichen Informationen in der Gebotsabgabe der BNetzA zu übermitteln?

Antwort: Um ein gültiges Gebot abzugeben, dürfen in den Gebotsunterlagen keinerlei Schwärzungen vorgenommen worden sein. Es besteht die Möglichkeit der Beschlusskammer eine geschwärzte Zweitschrift zu übermitteln.

a. Ist die ausgefüllte Tabelle mit der Begründung vertraulicher Informationen zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe einzureichen?

Antwort: Die ausgefüllte Tabelle mit der Begründung vertraulicher Informationen ist zusammen mit den geschwärzten Unterlagen einzureichen.

b. Aus den allgemeinen Verfahrenshinweisen der Beschlusskammern 6 und 7 ist verstanden, dass die Tabelle als elektronisches Dokument and die BNetzA zu übersenden ist. An welche Email-Adresse ist diese zu adressieren und sind ggf. Betreffshinweise erforderlich?

Antwort: Die Tabelle ist an die Email-Adresse poststelle.bk6@bnetza.de zu übersenden. Besondere Betreffshinweise sind nicht erforderlich, aber auch unschädlich.

c. Und in dem Fall, dass Informationen als vertraulich gekennzeichnet werden sollen, ist weiterhin verstanden, dass zusätzlich eine geschwärzte Version der Gebotsdokumente einzureichen ist? Bis wann hat dies zu erfolgen und muss dies in schriftlicher Form geschehen oder reicht eine elektronische Übersendung?

Antwort: Die Übersendung geschwärzter Unterlagen hat zeitnah zum Gebotstermin zu erfolgen. Die elektronische Übersendung der geschwärzten Unterlagen ist ausreichend (Email-Adresse: poststelle.bk6@bnetza.de).


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