An­rei­ze ge­mäß Art. 17 Abs. 4 der Ver­ord­nung (EU)22/869

Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 22/869 vom 30.06.2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur („Verordnung") sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass für Vorhaben von gemeinsamen Interesse angemessene Anreize gewährt werden, wenn ein Vorhabenträger mit der Entwicklung, dem Bau, dem Betrieb oder der Instandhaltung im Vergleich zu den normalerweise mit einem vergleichbaren Infrastrukturvorhaben verbundenen Risiken höhere Risiken eingeht.

Gemäß Artikel 17 Abs. 6 der Verordnung veröffentlicht jede Regulierungsbehörde bis zum 24.09.2023 ihre Methode und die Kriterien, die für die Bewertung von Investitionen in Strom- und Gasinfrastrukturvorhaben und der bei ihnen eingegangenen höheren Risiken verwendet werden. Dieser Verpflichtung kommt die Bundesnetzagentur mit vorliegendem Dokument nach.

Die dargestellte Methode gilt dabei gleichermaßen sowohl für Strom -als auch für Gasinfrastrukturvorhaben. Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die Methode und die Kriterien bei einer Änderung der Gesamtumstände oder bei Vorliegen neuer Informationen ggf. anzupassen.“

Methoden und Kriterien für die Bewertung von gemeinsamem Interesse gem. Artikel 17 Abs.4 der (EU) Verordnung_22/869 (pdf / 630 KB)

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