Tes­tie­rung nach § 34 Satz 2 Strom­preis­brem­se­ge­setz (StromPBG)

Anlagenbetreiber einer abschöpfungsrelevanten Stromerzeugungsanlage nach Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sind gemäß § 29 StromPBG i.V.m. § 14 Abs. 1 StromPBG zur Meldung und Zahlung verpflichtet.

Durch das StromPBG werden insgesamt große Geldflüsse von einer Vielzahl an Akteuren beeinflusst. Um hierbei eine Nachvollziehbarkeit und Transparenz durch eine unabhängige Institution zu ermöglichen und eine Absicherung von Beträgen einer gewissen Größe zu gewährleisten, wurde die Testierung in § 34 StromPBG eingeführt. Über die Prüfpflichten des § 34 Satz 1 StromPBG hinaus, ermöglicht der Gesetzgeber den Netzbetreibern mit § 34 Satz 2 StromPBG situativ weitere Prüfungen durch Prüfer (i.S.d. § 2 Nr. 18 StromPBG) zu verlangen. Die Voraussetzungen sind, dass es sich um Endabrechnungen handelt, die den Netzbetreibern zur Abrechnung vorgelegt werden und dass diese mindestens einen Betrag größer gleich 2 Mio. Euro beinhalten. Zu diesem Zweck hat die Bundesnetzagentur die Ausarbeitung eines Prüfvermerks in Auftrag gegeben und stellt Diesen hier bereit. Darin finden sich erforderliche Hinweise zur Prüfung nach § 34 Satz 2 StromPBG für den beauftragen Prüfer.

Anlagen
Prüfhinweis zur Testierung nach § 34 Satz 2 StromPBG (pdf / 2 MB)
Hinweispapier § 34 Satz 2 StromPBG (pdf / 604 KB)


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