BK4-21-055 Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen nach § 7 Abs. 6 StromNEV für die vierte Regulierungsperiode

In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) hinsichtlich der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für Alt-und Neuanlagen für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 12.10.2021 nachfolgenden Beschluss gefasst:

BK4-21-055

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Stand:20.10.2021

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